Winterbeschäftigungs-Umlage als Werbungskosten ansetzen

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Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung wurde das bisherige Winterausfallgeld durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt. Diese Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Als ergänzende Leistungen erhalten Arbeitnehmer das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld nach § 175a SGB III. Diese Leistungen sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie brauchen deshalb diese Zahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anzugeben und der Arbeitgeber braucht sie auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.

Zur Finanzierung dieser Leistungen wird seit 1.5.2006 eine Umlage erhoben, an der erstmals auch  Arbeitnehmer mit 0,8% ihres Bruttoarbeitslohnes beteiligt werden. Der Arbeitgeber behält den Umlageanteil direkt vom Lohn ein.

Wichtig für Sie: Die von Ihnen gezahlten Umlagebeiträge sind als Werbungskosten in der Anlage N abzugsfähig. Sollte Ihr Finanzbeamter dies anders sehen, verweisen Sie ihn auf die amtliche Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 16/429, Seite 12).

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