Weihnachtsgeld: Umwandlung in Altersvorsorge spart Abgaben

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Zum Jahresende anstehende Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Boni, Gratifikationen oder Guthaben auf Arbeitszeitkonten lassen sich ideal für Gehaltsumwandlungen in die betriebliche Altersvorsorge nutzen.

Diese Strategie kann sowohl für die Belegschaft als auch für den Arbeitgeber lukrativ sein. Denn bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge bleiben für den Arbeitnehmer Beiträge bis zu einer Höhe von jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage steuer- und sozialabgabenfrei. Das sind für 2013 bis zu 2.784 € (Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung (West) 2013: 69.600 €) Hinzu kommt ein steuerfreier Betrag von 1.800 €, der aber sozialversicherungspflichtig ist. Im Gegenzug spart auch der Chef, weil bei Umwandlung von Lohn in eine betriebliche Altersvorsorge insoweit auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wegfällt.

Um eine solche begünstigte Regelung handelt es sich bei einer Entgeltumwandlung, durch die die betriebliche Altersversorgung des Beschäftigten finanziert wird. Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen oder eine Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen durchzuführen. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten Eigenbeiträge des Arbeitnehmers, bei denen der Mitarbeiter aus seinem bereits zugeflossenen und versteuerten Gehalt Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung leistet.

Eine Herabsetzung von Arbeitslohnansprüchen zugunsten betrieblicher Altersversorgung erkennt die Finanzverwaltung steuerlich auch dann als Entgeltumwandlung an, wenn die benötigte Wertgleichheit von umgewandeltem Lohn und der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet wird. Entscheidend ist allein, dass die Versorgungsleistung zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt und erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig wird.

Die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufendes Gehalt, Einmalzahlung wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen wie die Tantieme) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft. Das betrifft beispielsweise die Tantieme für den Umsatz aus 2012, die erst Ende 2013 ausbezahlt werden soll. Dieser Betrag steht für die Umwandlung zur Verfügung. Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitslohns zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung hindert es die Annahme einer Entgeltumwandlung auch nicht, wenn

  • der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendungen, betriebliche Altersversorgung) bleibt oder

  • die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie für künftigen Arbeitslohn einseitig ändern können.

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