Unfall mit dem Firmenwagen: Neue Steuerregeln

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Die steuerliche Behandlung von Unfallkosten bei einem Firmenwagen ist seit 2011 neu geregelt: Unfallkosten gehören grundsätzlich nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmenwagens. Das gilt sowohl für die pauschale 1%-Methode als auch für die Nachweismethode.

Das bedeutet: Sind Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig (z.B. bei einem Unfall auf einer Privatfahrt) und verzichtet der Arbeitgeber auf den Schadensersatz, liegt in Höhe des tatsächlichen Schadensverzichts steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Erstattungen durch die Versicherung oder andere Dritte mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn entsprechend. Bei einem nicht vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig herbeigeführten Unfall, wird daher in der Regel die vereinbarte Selbstbeteiligung angesetzt. Hat der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird aus Vereinfachungsgründen so verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 Euro, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 15 LStR 2011).

Häufig kommt es aber erfreulicherweise doch nicht zu einer Versteuerung: Der Arbeitgeber darf nämlich Unfallkosten bis zu 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbeziehen. Dieser Betrag gilt bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Erstattungen von Dritten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2011).

Grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in folgenden Fällen vor:

  • Sie sind gegenüber dem Arbeitgeber gar nicht schadensersatzpflichtig (z.B. bei höherer Gewalt oder durch Dritte verursachte Schäden);
  • Der Unfall ereignet sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt bei einer Auswärtstätigkeit oder auf der Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR 2011).
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