Übernahme von Steuerberatungskosten durch Arbeitgeber kann zu Arbeitslohn führen
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Wenn bei einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten übernimmt, die dem Arbeitnehmer für die Erstellung seiner Einkommensteuererklärung entstehen, führt dies zu Arbeitslohn.
Ein Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer, die die Muttergesellschaft aus Japan entsandt hatte. Mit den Arbeitnehmern bestanden Nettolohnvereinbarungen. Dabei trägt der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer; diese treten dem Arbeitgeber unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab. Für fünf japanische Mitarbeiter übernahm der Arbeitgeber die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der BFH teilt diese Meinung: Der Abschluss der Nettolohnvereinbarung und damit auch die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber lagen nicht nur im eigenbetrieblichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse der Arbeitnehmer. Die übernommenen Steuerberaterkosten sind daher als Lohn zu versteuern (BFH, Urteil vom 21.1.2010, Az. VI R 2/08).