Sonn- und Feiertagszuschläge: Steuerfrei nur bei ordentlichem Nachweis

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Pauschale Sonn- und Feiertagszuschläge sind ohne zuordnungsfähige Einzelabrechnung nicht steuerfrei, entschied der BFH.

Begünstigung bei Abschlagszahlungen und Vorschüssen

Pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.

Die abgerechneten Stunden müssen also durch Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zugeordnet werden können.

Im Umkehrschluss heißt das: Eine Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Zuschläge pauschal ohne Ansehung der von den Arbeitnehmern im Einzelnen tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden gewährt werden und weder zum Ende der Kalenderjahre errechnet noch Einzelabrechnungen bis zum jährlichen Abschluss der Lohnkonten am jeweiligen Jahresende vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 8.12.2011, VI R 18/11 ).

Hintergrund

Zu den steuerfreien Lohnzuschlägen gehören Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  • für Nachtarbeit 25 %,

  • für Sonntagsarbeit 50 %,

  • für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,

  • für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %

des Grundlohns nicht übersteigen.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

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