Rufbereitschaftszuschläge sind nicht steuerfrei
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Wenn ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes die gleiche Vergütung i.H.v. 40% des Grundlohns erhält, scheidet eine Steuerfreiheit aus, so das FG Berlin-Brandenburg.In dem Urteil hatte ein angestellter Oberarzt eines Krankenhauses von seinem Arbeitgeber für die Rufbereitschaftsstunden, die er werktags, an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen ableisten musste, einen pauschalen Vergütungsstundensatz von 40% erhalten. Diese Beträge wurden separat in der Lohnabrechnung als zusätzlicher Arbeitslohn aufgeführt.
Das Finanzamt erkannte die Gesamtvergütung als Bruttoarbeitslohn an. Der steuerpflichtige Arzt erhob Klage gegen diese Entscheidung und beantragte, die zu viel gezahlte Steuer auf die ausgewiesenen Rufbereitschaftsvergütungen zu erstatten. Sein Arbeitgeber hätte es versäumt, diese Zuschläge steuerfrei auszuzahlen.
Das FG Berlin-Brandenburg erkannte diese Forderung nicht an, weil der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber keine Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzeiten erbrachten Bereitschaftsdienste, welche allein als steuerfrei behandelt werden könnten, erhalten habe. Vielmehr wurde vom Arbeitgeber die gleiche Vergütung in Höhe von 40% des Grundlohns gezahlt. Eine Steuerfreiheit wäre gegeben, wenn das Krankenhaus für die Bereitschaftsdienste einen steuerfreien Zugschlag (z.B. Sonn- und Feiertagszuschlag) gegenüber der Entlohnung gezahlt hätte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2010, Az. 3 K 6251/06 B).