Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen

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Den Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 Euro jährlich erhalten Sie für Preisvorteile, die Ihnen Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber gewährt auf Waren oder Dienstleistungen aus seiner Produktpalette. Nicht begünstigt sind dagegen Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt bzw. erbringt.

Bei Fahrvergünstigungen stellte sich bislang die Frage, ob für diese Dienstleistung auf die Fahrkarte oder auf die Beförderungsleistung abzustellen ist. Die Finanzverwaltung stellt bislang zuungunsten der Steuerzahler auf die Fahrkarte ab: Für Fahrscheine die nicht zum allgemeinen Leistungskatalog der Deutschen Bahn AG gehören und fremden Dritten nicht angeboten werden (marktunübliche Produkte), gewährt das Finanzamt den Rabattfreibetrag nicht. Dagegen haben Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens mit Erfolg geklagt, was nun auch höchstrichterlich bestätigt wurde.

Denn der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden: Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Das gilt auch, wenn die kostenlos oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden.

Die (Personen-)Beförderung gehört zur Produktpalette der DB AG. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist daher bei Anwendung des Rabattfreibetrags nur auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Art der Fahrtberechtigungen abzustellen (BFH-Urteile vom 26.9.2019, Az. VI R 23/17, VI R 4/17 und VI R 7/19).

Klargestellt haben die obersten Steuerrichter in diesen Urteilen zudem noch, dass der geldwerte Vorteil – unabhängig vom konkreten Fahrtantritt – bereits mit dem Bezug des einzelnen Fahrscheins zufließt.

(AI)

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