Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aus steuerfreiem Arbeitslohn: steuerliche Behandlung

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Mit dem Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland für in China erzielten Arbeitslohn, der in Deutschland steuerfrei ist, beschäftigte sich das FG Hamburg. Das Thema betrifft Arbeitnehmer, die lange im Ausland arbeiten.

Tätigkeit als Arbeitnehmer in Deutschland und China

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Streitjahr (2016) bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig war. Insgesamt hatte er 224 Arbeitstage in China verbrachte.

Er erzielte insoweit Einkünfte sowohl in Deutschland als auch in China. Davon entfielen 12,28% auf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72% auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China vom 28.03.2014 (»DBA-China«) in Deutschland steuerfreie Einkünfte.

Der Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für das gesamte Jahr als Sonderausgaben geltend.

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Das Finanzamt erkannte die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vorsorgeaufwendungen nicht an.

Kein Sonderausgabenabzug für auf steuerfreie Einkünfte entfallende Sozialversicherungsbeiträge

Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärte: Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig.

Zur Begründung führten die Richter aus: Erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.6.2021, Az. 1 K 73/19; Revision beim BFH: Az. I R 31/21).

Der Streit ist noch nicht beendet

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des FG Hamburg Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

In einem ähnlichen Fall hatte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10.7.2018 (Az. 10 K 1964/17) entschieden, dass inländische Beiträge zur Rentenversicherung, die mit nach DBA-China steuerfrei (mit Progressionsvorbehalt) gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäftigungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die in diesem Fall eingelegte Revision war aus formalen Gründen verworfen worden Az. X R 25/18).

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(MB)

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