Per Firmenwagen zur Arbeit: Fahrten notieren und Steuern sparen

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Endlich wendet die Finanzverwaltung die höchstrichterliche Rechtsprechung an: Auch nach der pauschalen 1%-Methode brauchen Sie nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem Firmenwagen zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Bedingung: Sie müssen die Anzahl der Fahrten mit Datumsangabe notieren.

Führen Sie kein Fahrtenbuch und nutzen Sie den Firmenwagen auch für den Weg von Ihrer Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, gilt Folgendes: Das Finanzamt versteuert nach der Pauschalmethode zusätzlich zur 1%-Regelung jeden Monat 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Beträgt zum Beispiel die Entfernung von der Wohnung zum Betrieb 50 km und der Listenpreis Ihres Wagens 30.000 Euro, ergibt das im Jahr als steuerpflichtigen Nutzungswert: 0,03% von 30.000 Euro x 50 km x 12 Monate = 5.400 Euro. Dabei ist es dem Finanzamt egal, ob Sie im Jahr 230 Fahrten oder nur 50 Fahrten in den Betrieb unternehmen. Versteuern müssen Sie immer das Gleiche.

Dem Bundesfinanzhof geht das erfreulicherweise zu weit. Er hat schon mehrmals zu Gunsten der Firmenwagenbesitzer entschieden: Auch bei der Pauschalmethode kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt wird. Deshalb sind in bestimmten Fällen nur die tatsächlichen Fahrten zu versteuern - und zwar jeweils nur mit 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer (BFH, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887; BFH-Urteil vom 28.8.2008, VI R 52/07, BStBl. 2009 II S. 280). Dies hat der Bundesfinanzhof »nach erneuter Überprüfung« nochmals bestätigt (BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az. VI R 57/09, DB 2011 S. 30).

Bei 50 Fahrten im Jahr sind im obigen Beispiel bei dieser Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten also nur 1.500 Euro (0,002% von 30.000 Euro x 50 km x 50 Fahrten) im Jahr zu versteuern. Ein gewaltiger Unterschied.

Die Einzelbewertung ist für Sie günstiger, wenn Sie an weniger als 15 Tagen im Monat (15 x 0,002% = 0,03%) und demzufolge an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 x 15 Tage) mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren.

Bislang hat die Finanzverwaltung ihre Beamten angewiesen, die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten nicht anzuwenden: Gleich, wie viel Fahrten zur Arbeit unternommen werden, steuerpflichtig sei immer monatlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. 2008 I S. 961 und BMF-Schreiben vom 12.3.2009, BStBl. 2009 I S. 500). Doch damit ist es nun erfreulicherweise vorbei, denn diese beiden Nichtanwendungserlasse wurden jetzt aufgehoben.

Ab sofort müssen die Finanzämter die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anwenden. Im Einzelnen gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, IV C 5 - S 2334/08/10010):

Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie diese statt der 0,03%-Methode in der Steuererklärung ansetzen: Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an ihre regelmäßige Arbeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie pro Fahrt nur 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03%-Methode versteuert wurde. Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf einem Zusatzblatt Ihre Kürzung.

Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits abgegeben, können Sie noch in allen offenen Steuerfällen zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wechseln. Ist Ihr Steuerbescheid bereits bestandskräftig und haben Sie in diesem Punkt keinen Einspruch eingelegt, geht leider nichts mehr.

Im Rahmen der Gehaltsabrechnung gilt zwar grundsätzlich die 0,03%-Methode weiter. Ihr Arbeitgeber kann aber nun in Abstimmung mit Ihnen zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten wechseln. Dazu müssen Sie ihm schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten mit dem Firmenwagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt haben. Sie brauchen dem Arbeitgeber nicht zu erklären, wie Sie an den anderen Tagen zur Arbeitsstätte gefahren sind. Wählen Sie diese Methode, darf Sie während des Kalenderjahres nicht erneut gewechselt werden.

Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden.

In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde.

Steuertipp
Auch wenn Sie derzeit an mehr als 15 Tagen zur Arbeit fahren, sollten Sie mit Datumsangabe die Tage mit Fahrten zur Arbeit notieren. Ändern sich in der Zukunft die Verhältnisse, können Sie dann problemlos in der Steuererklärung zur günstigeren Einzelbewertung wechseln.

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/per-firmenwagen-zur-arbeit-fahrten-notieren-und-steuern-sparen