Neue BFH-Urteile zur Besteuerung einer Abfindung

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Abfindungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung steuerbegünstigt. Doch häufig gibt es hierüber Streit mit dem Finanzamt. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs sorgen für mehr Rechtsklarheit:

  • Erhalten Sie in einem Jahr eine Abfindung und Arbeitslosengeld oder andere Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist die Berechnung der Steuer nach der Fünftelregelung im Gesetz nicht klar geregelt.
    Einige Finanzgerichte vertraten zugunsten der Steuerzahler die Auffassung, dass nur ein Fünftel der Lohnersatzleistungen in die Berechnung einbezogen werden müsse. Das aber geht den obersten Steuerrichtern leider zu weit: Sie bestätigten in zwei Urteilen die Steuerberechnung des Finanzamts (BFH, Urteil vom 22.9.2009, Az. IX R 93/07; BFH, Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 87/07).
  • Den Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Abfindung dürfen Sie - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber - noch bis vor Eintritt der Fälligkeit steuergünstig hinausschieben. Dazu haben Sie jetzt den Segen des Bundesfinanzhofs.
    Im entschiedenen Fall war in der Betriebsvereinbarung festgelegt, die Abfindung im November des Jahres der Kündigung auszuzahlen. Noch vor diesem Fälligkeitszeitpunkt wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers der Eintritt der Fälligkeit auf das Folgejahr verschoben und deshalb die Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt. Der Arbeitnehmer versteuert die Abfindung erst bei Zufluss im Folgejahr und kann (in seinem Fall) die Vorteile der Fünftelregelung in diesem Folgejahr steuerlich besser ausnutzen als im Jahr der Kündigung (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).
  • Vorsicht bei mehreren Zahlungen! Mit einer Aufteilung der Abfindung auf zwei Kalenderjahre verlieren Sie die Fünftelregelung. Denn Voraussetzung für die Fünftelregelung ist immer, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird.

Nur bestimmte zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers in anderen Jahren sind unschädlich. Aktuell hat der BFH entschieden, dass eine minimale Teilleistung der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt werden darf, ohne die Fünftelregelung für die Haupt-Abfindungszahlung zu gefährden. Was genau unter einer "minimalen Teilleistung" zu verstehen ist, haben die obersten Steuerrichter leider nicht ausgeführt.

Im Urteilsfall zahlte der Arbeitgeber die Abfindung in folgenden Beträgen: 1.000 Euro im September 2006 und 76.257 Euro im Januar 2007. Die Zahlung in 2006 entspricht ca. 1,3% der Hauptleistung und ist nicht schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung auf die in 2007 zu versteuernde Hauptleistung von 76.257 Euro (BFH, Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).

 

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