Mitarbeitende Familienangehörige: Darauf achtet das Finanzamt

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In kleinen Betrieben wird oft der Ehepartner, der nicht Inhaber des Betriebs ist, in diesem angestellt. Der Grat zwischen dem Status als mithelfender Familienangehöriger (mit dem rechtlich kein Arbeitsverhältnis besteht) und dem eines "echten" Angestellten ist schmal.

Beschäftigungsverhältnisse mit Familienangehörigen werden nur unter bestimmten Bedingungen anerkannt, die sowohl von den Finanzbehörden als auch von der Sozialversicherung sehr eng ausgelegt werden:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ernstlich gewollt sein;
  • der mitarbeitende Angehörige wird in den Betrieb eingegliedert und übt die vertraglich vereinbarte Beschäftigung tatsächlich aus;
  • der mitarbeitende Angehörige ist weisungsgebunden;
  • er wird angemessen und regelmäßig bezahlt.

Der Arbeitsvertrag mit einem Familienangehörigen muss also dem sogenannten "Fremdvergleich" standhalten können. Das bedeutet: Der angestellte Angehörige muss zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie ein Angestellter, der nicht mit dem Betriebsinhaber verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Und hier liegt die Tücke im Detail.

Es gilt: Je enger der Grad der Verwandtschaft, desto wichtiger ist es, die Formalien einzuhalten (BFH, Urteil vom 4.6.1991, BStBl. 1991 II S. 838).

Steuertipp

Die Voraussetzungen für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis können auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Partnern anwendbar sein (BFH, Urteil vom 1.12.2004, BFH/NV 2005 S. 549).

Für Verlobte und Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelten diese Kriterien jedoch nicht. Ihre Arbeitsverträge sind nach den Kriterien für Verträge zwischen Fremden zu beurteilen (BFH, Beschluss vom 27.11.1998, BStBl. 1990 II S. 160).

Die Voraussetzungen, die für Arbeitsverhältnisse zwischen Ehepartnern gelten, werden auch angewendet auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit

  • volljährigen und minderjährigen Kindern (BFH, Urteil vom 23.2.1988, BStBl. 1988 II S. 604),
  • Schwiegerkindern und Schwiegereltern (BFH, Urteil vom 31.10.1989, BFH/NV 1990 S. 759),
  • Geschwistern.

 

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