Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeitbeschäftigung

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Mit einem Urteil vom 19.12.2018 gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl endgültig die alte Rechtsprechung zur Überstundenfrage auf. Bislang vertrat zumindest der zehnte Senat des Gerichts die Position, dass Teilzeitbeschäftigte eigentlich gar keine richtigen Überstunden machen könnten und daher auch keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge hätten.

Zwar müssten ihnen die Stunden der Mehrarbeit vergütet (oder ausgeglichen) werden. Überstundenzuschläge stünden ihnen aber erst bei Überschreiten der gesetzlichen bzw. betrieblichen Arbeitszeit zu, nicht schon bei Überschreiten ihrer individuellen Teilarbeitszeit.

Damit ist nun Schluss (Az. 10 AZR 231/18). Verhandelt wurde über die Überstundenzuschläge, die eine stellvertretende Filialleiterin im Gastronomiebereich verlangt hatte. Die Betroffene war teilzeitbeschäftigt. Laut Arbeitsvertrag, der sich auf den Manteltarifvertrag (MTV) Systemgastronomie stützt, war für sie eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Zudem sieht der MTV Mehrarbeitszuschläge vor.

Als die Klägerin feststellte, dass sie deutlich über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus gearbeitet hatte, verlangte sie für die Mehrarbeit Überstundenzuschläge, was der Arbeitgeber mit dem – früher auch vom BAG verfochtenen – Argument ablehnte, dass ihre Arbeitszeit nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt.

Der zehnte Senat des BAG befand nun, dass hierdurch Teilzeitbeschäftigte benachteiligt würden. Das sei der Fall, wenn die Anzahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der zehnte Senat gab seine bisherige Position ausdrücklich auf und schloss sich der Position an, die der sechste Senat des BAG bereits vorher vertreten hatte.

Dass nun der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Mehrarbeitszuschläge juristisch geklärt ist, bedeutet nicht, dass die Betroffenen solche Zuschläge tatsächlich in jedem Fall erhalten. Verweigert der Arbeitgeber entsprechende Zuschläge, so müssen Teilzeitarbeitende nach wie vor – so ist das im Arbeitsrecht – ihre Ansprüche einfordern und ggf. vors Arbeitsgericht ziehen.

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