Immer mehr Doppeljobs in Deutschland: Was gilt bei Arbeitsrecht und Sozialversicherung?

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Die Anzahl der Menschen mit mehreren Jobs ist in den vergangenen Jahren auf rund 3,3 Millionen angestiegen.

Mitte 2017 hatten laut Bundesagentur für Arbeit (BA) allein mehr als acht von hundert sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Minijob als Nebenjob. Zweithäufigste Kombination sind zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

Verbot zählt nicht

Niemand sollte sich von einem Nebenjob-Verbot im Arbeitsvertrag beeindrucken lassen. Firmen dürfen Zweitjobs nicht generell verbieten. Steht ein solches Verbot im Arbeitsvertrag, so ist die Regelung unwirksam. Wichtig ist jedoch: Der Nebenjob darf die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht verletzen. Anheuern bei der Konkurrenz des Chefs – das geht nicht.

Auch nebenher die Kunden des Chefs zu bedienen, ist ein absolutes No-Go. So wurde ein Rohrleitungsmonteur, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung einer Kundin seines Chefs neue Abflussrohre montiert hatte, fristlos entlassen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen befand (Az. 16 Sa 593/12).

Im Zweifel sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über einen beabsichtigten Nebenjob informieren.

Minijob

2,6 Millionen Beschäftigte üben derzeit nebenher einen Minijob aus. Neben einem sozialversicherten Hauptjob ist ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erlaubt. Aber nur ein einziger. Dort dürfen bis zu 450,– € pro Monat sozialabgaben- und steuerfrei kassiert werden. Lediglich 3,6 % für die Rentenversicherung gehen hiervon ab – soweit die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird.

Kurze Beschäftigung

Drei Monate lang – egal ob im Eiscafé oder als Vertretung im Finanzamt – jobben. Solche Jobs gehören in die Schublade »kurzfristige Beschäftigung«. Dies gilt auch dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter solche Jobs nebenher ausübt. Diese Beschäftigungen sind komplett sozialversicherungsfrei – auch für den Arbeitgeber. Die sozialversicherungsfreie Beschäftigungsdauer wurde bis Ende 2018 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgedehnt. Geregelt ist das in § 115 SGB IV.

Die Drei-Monats-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen gilt die Obergrenze von 70 Arbeitstagen. In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht an.

Dreier-Pack

Neben ihrem Hauptjob können Arbeitnehmer sowohl eine kurzfristige Beschäftigung als auch einen Minijob bei anderen Arbeitgebern ausüben. Salopp gesagt: Minijob und kurzfristige Beschäftigung beißen sich nicht.

Zwei sozialversicherungspflichtige Jobs

Dauerhafte Nebenbeschäftigungen mit Einkünften über 450,– € sind dagegen – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig. Dafür stehen den Doppeljobbern nicht nur für beide Jobs Rentenansprüche zu. Sie erhalten auch – beispielsweise – nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld für beide Beschäftigungen. Geht einer der Jobs verloren, so zahlen die Arbeitsagenturen dafür das sogenannte Teilarbeitslosengeld.

Vollzeit statt Teilzeit

Statt woanders einen Zweitjob aufzunehmen, lässt sich manchmal auch die Arbeitszeit im Hauptjob verlängern – vor allem, wenn beim Arbeitgeber eine freie Vollzeitstelle zu besetzen ist. Dann muss ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung der Vollzeitstelle bevorzugt werden. Geregelt ist das in § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Minijobber und andere Teilzeiter haben deshalb gute Karten, wenn sie sich bei ihrem Arbeitgeber auf eine frei werdende Vollzeitstelle bewerben.

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