Hartz-IV-Unterbrechung macht Erbeinkommen zu Vermögen

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Zufließendes Einkommen wird beim Arbeitslosengeld voll oder bei Erwerbseinkommen zum großen Teil angerechnet. Das gilt auch für Geld aus einer Erbschaft, die während des Hartz-IV-Bezugs zufließt. Fließt die Erbschaft allerdings in einer Pause des Hartz-IV-Bezugs zu und wird dann wieder ALG II beantragt, so ist das Einkommen aus der Erbschaft zu Vermögen geronnen.

In diesem Fall gelten die günstigeren Regelungen zur Vermögens-Anrechnung. Das entschied das Landessozialgericht Hamburg am 22.2.2018 (Az. L 4 AS 194/17).

Verhandelt wurde vor dem LSG der Fall einer alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieherin. Die Betroffene war während ihres Elterngeldbezugs auf aufstockendes und nach der Elternzeit bis Ende Oktober 2009 ganz auf ALG II angewiesen. Im Juni 2009 – also während des Hartz-IV-Bezugs – starb ihr Großvater. Die ALG-II-Bezieherin wurde damit zur Erbin.

Wäre ihr zu diesem Zeitpunkt oder zu einem anderen Zeitpunkt während des ununterbrochenen Leistungsbezugs Geld aus der Erbschaft zugeflossen, so wäre dieses als Einkommen angerechnet worden (fiktiv auf sechs Monate aufgeteilt), wodurch ihr ALG-II-Anspruch dann zeitweise entfallen wäre.

Dem war aber nicht so, weil die Hamburgerin nicht Einzelerbin war, sondern als Angehörige im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin an einem Grundstück wurde. In solchen Fällen kann sich die Abwicklung der Erbschaft länger hinziehen. In diesem Fall ging die Sache noch relativ schnell über die Bühne. Mit notariellem Kaufvertrag vom Oktober 2011 verkauften die Klägerin und die übrigen Miteigentümer das Grundstück zu einem Kaufpreis von 85.280,– €. Laut Kaufvertrag sollte 1/16 des Kaufpreises vom Käufer an die Klägerin gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte dann im Februar 2012.

Zum Zeitpunkt des Geldzuflusses bezog die Betroffene wieder ALG II. Nach Eingang des Verkaufsertrags verweigerte das zuständige Jobcenter aufgrund von fehlender Bedürftigkeit (wegen des Einkommenszuflusses) ALG II. Das LSG Hamburg hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, es handele sich bei dem zugegangenen Teil der Erbschaft (ca. 5.300,– €) um Vermögen und nicht um Einkommen.

Die Einordnung des Zuflusses aus der Erbschaft hänge davon ab, ob der Erbfall vor der ersten Antragstellung eingetreten ist. Gemeint sei damit der ursprüngliche Antrag in einem laufenden Leistungsbezug. Da die Betroffene zwischenzeitlich ihren ALG-II-Bezug allerdings längere Zeit (in diesem Fall ein Jahr, es reicht aber bereits ein Monat) unterbrochen habe, sei unter "erster Antragstellung" der ALG-II-Antrag in der laufenden Leistungsphase zu verstehen.

Grundsätzlich schafft die skizzierte Rechtsprechung (die im übrigen BSG-Rechtsprechung umsetzt) erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Regelungen zur Anrechenbarkeit vor Vermögen beim ALG II – insbesondere wenn Rücklagen zur Alterssicherung einbezogen werden – recht großzügig sind.

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