Geschäftswagen nur für die Fahrt zur Arbeit genutzt: 1 %-Regelung wird nicht angewendet

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Die 1 %-Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Das Sagt der BFH – verweist das Verfahren aber zurück an das Finanzgericht.

Privatnutzung muss versteuert werden

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt, dann muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. Dieser Vorteil wird dabei entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung (oder Listenpreismethode) bewertet.

Im Streitfall standen einem Arbeitnehmer, der als Verkäufer in einem Autohaus arbeitet, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte nutzen.

Ein Fahrtenbuch führte der Arbeitnehmer nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Weg zur Arbeit ist keine Privatnutzung

Der BFH entschied: Wenn der Arbeitnehmer das betriebliches Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, dann entsteht kein geldwerter Vorteil. Der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ausdrücklich der Erwerbssphäre zugeordnet. Es wird also auch keine Steuer fällig.

Finanzgericht muss Privatnutzung prüfen

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob die Fahrzeuge dem Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken überlassen waren (BFH-Urteil vom 6.10.2011, VI R 56/10 ).

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