Forschungsaufenthalt im Ausland: Stipendium mindert Werbungskosten

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Werbungskosten dürfen nur geltend gemacht werden, wenn man tatsächlich Ausgaben hatte. Wer ein steuerfreies Stipendium erhält, kann daher in der Steuererklärung weniger Kosten absetzen. Eigentlich klar – trotzdem landete der Fall vor dem FG Münster.

Eine promovierte Historikerin war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. antrat. Vom Deutschen Historischen Institut (DHI) erhielt sie dafür ein Forschungsstipendium in Höhe eines monatlichen Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale.

Die Historikerin erklärte in ihrer Steuererklärung Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington als Werbungskosten im Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und begründete dies damit, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium stünden.

Das sahen die Richter auch so und wiesen die Klage ab. Die Kosten seien zu Recht um die Zahlungen des DHI gekürzt worden, erklärten sie der Historikerin. Hinsichtlich der Reisekosten sei sie bereits wirtschaftlich nicht belastet worden, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt seien. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington seien nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stünden. Die Zahlung sei nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Historikerin in Washington gebunden gewesen. Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI sei das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt worden und die Wissenschaftlerin sei verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden (FG Münster, Urteil vom 15.10.2019, Az. 12 K 1794/16).

(MB)

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