Firmenwagen und Park-and-Ride kombiniert - Geldwerter Vorteil nur für die Auto-Strecke

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Wird ein Firmenwagen auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit nur für eine Teilstrecke eingesetzt, dann ist steuerlich auch nur für dieses Stück ein Aufschlag auf den geldwerten Vorteil fällig. Allerdings muss für den Rest der Strecke eine Bahn-Jahreskarte vorgelegt werden.

Haben Sie einen Firmenwagen mit dem Sie nur zum Bahnhof fahren um dann für den Rest des Arbeitsweges den Zug zu nutzen? Dann können Sie sich freuen. Sie müssen den Aufschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer auf den geldwerten Vorteil (von 1 Prozent) nur für den Teil der Strecke ansetzen, den Sie auch tatsächlich mit dem Auto fahren. Damit schließt sich die Finanzverwaltung der günstigen BFH-Entscheidung VI R 68/05 vom 4.4.2008 an.

Aber der Fiskus will Beweise: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Nutzung des Fahrzeugs für die Teilstrecke ab Bahnhof zur Firma verboten haben. Und Sie müssen eine Jahres-Bahnfahrkarte vorlegen, aus der faktisch die tatsächliche Nutzung des Firmen-Kfz nur für Ihren Weg von der Wohnung zum Bahnhof hervorgeht. Nur dann entfällt der Zuschlag zum geldwerten Vorteil. Können Sie es so nicht nachweisen, zahlen Sie die 0,03 Prozent Zuschlag für die gesamte Entfernung. Ganz gleich, ob Sie die ganze Strecke mit dem Auto fahren oder nur einen Teil (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, IV C 5 - S 2334/08/10010).

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