Firmenwagen: Steuer fällt nur bei tatsächlicher Privatnutzung an

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Steht Ihnen grundsätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung, unterstellt das Finanzamt eine Privatnutzung. Argumente dagegen wurden ohne Fahrtenbuch selten akzeptiert. Jetzt aber hat der BFH diesen Anscheinsbeweis näher präzisiert - zugunsten der Steuerzahler.

Für die Privatnutzung eines Firmenwagens müssen Sie nach der Pauschalmethode 1% des Listenpreises jeden Monat als Arbeitslohn versteuern. Steht grundsätzlich ein Firmenwagen zur Verfügung, unterstellt das Finanzamt häufig eine Privatnutzung mit Hinweis auf die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung des Fahrzeugs spricht. Das kommt selbst dann vor, wenn eine Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten ist.

Nun aber hat der Bundesfinanzhof diesen Anscheinsbeweis zugunsten der Steuerzahler näher präzisiert: Die 1%-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen tatsächlich auch zur privaten Nutzung überlässt. "Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt" (BFH, Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08).

Selbst wenn der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung spricht, etwa weil kein arbeitsvertragliches privates Nutzungsverbot vorliegt, haben Sie die Möglichkeit diesen zu entkräften. Das Finanzamt bereitet wenig Probleme, wenn Sie sich die Mühe machen und für Ihren Firmenwagen ein Fahrtenbuch führen. Aber auch mit guten Argumenten können Sie die Steuer auf den Firmenwagen vermeiden.

Beispiel

Ein Außendienstmitarbeiter bekommt für seine umfangreiche berufliche Auswärtstätigkeit auch zur privaten Nutzung einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Obwohl er gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich auf die ihm arbeitsvertraglich eingeräumte Privatnutzung verzichtete, versteuerte das Finanzamt 1% des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Dagegen reichte der Steuerzahler erfolgreich Klage beim Finanzgericht ein. Mit folgenden Argumenten konnte er auch ohne Vorlage eines Fahrtenbuches die Finanzrichter glaubhaft davon überzeugen, dass er den Firmenwagen nur beruflich genutzt hat:

  • Aus den Reisekostenabrechnungen ergebe sich, dass er mit dem Firmenwagen nur beruflich gefahren sei;
  • Da sein Einsatzgebiet sehr weitläufig ist, sei er abends erst spät nach Hause gekommen, sodass für Privatfahrten keine Zeit verblieben sei;
  • Urlaubsfahrten habe die Familie immer mit dem geräumigeren Privatauto unternommen. Seine Kinder seien teilweise noch auf Kindersitze angewiesen gewesen, diese hätten aus dem Privatfahrzeug erst ausgebaut werden müssen. Das sei umständlich und deshalb niemals geschehen. Das Firmenfahrzeug sei zudem mit Arbeitsmaterial bepackt gewesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.8.2008, Az. 11 K 558/07; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11.2.2009, Az. VI B 93/08).

Können Sie Ihr Finanzamt nicht von einer ausschließlich beruflichen Nutzung überzeugen, sollten Sie gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Beantragen Sie das Ruhen Ihres Einspruch-Verfahrens unter Hinweis auf die derzeit beim BFH anhängige Revision mit dem Az. VI R 26/10. In diesem Verfahren geht es um die Frage, unter welchen Umständen bei fehlendem Fahrtenbuch auch ohne Nutzungsverbot auf eine Versteuerung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung verzichtet werden kann.
URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/firmenwagen-steuer-faellt-nur-bei-tatsaechlicher-privatnutzung-an