Firmenwagen: Sonderfälle und die 1 %-Methode

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Wer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen erhält, den er auch privat nutzen darf, muss die Privatnutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Fahrtenbuch geführt, oder es wird monatlich pauschal 1 % des Listenpreises versteuert. Wir erklären Ihnen einige Sonderfälle und deren Behandlung bei der 1 %-Methode.

Firmenwagen wird auch von Kollegen genutzt

Die 1 %-Regelung gilt fahrzeugbezogen. Das bedeutet: Auch wenn ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern für Privatfahrten zur Verfügung steht, beträgt der steuerpflichtige Nutzungswert insgesamt nur 1 % des Listenpreises. Dieser Wert ist dann - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - nach gleichen Teilen auf die Fahrzeugnutzer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 15.5.2002, VI R 132/00, BStBl. 2003 II S. 311).

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird bei jedem Fahrzeugnutzer grundsätzlich der Nutzungswert mit 0,03 % des Listenpreises für jeden seiner Entfernungskilometer ermittelt. Dieser Wert wird dann durch die Zahl der Fahrzeugnutzer geteilt. Jeder Fahrzeugnutzer hat aber die Möglichkeit, zur Einzelbewertung zu wechseln, wenn dies für ihn günstiger ist (H 8.1(9-10) (Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer) LStH 2012).

Firmenwagen aus einem Fahrzeugpool

Können Sie zusammen mit anderen Kollegen für Privatfahrten auf mehrere Fahrzeuge aus einem Fahrzeugpool (Zahl der Nutzer übersteigt Zahl der Kfz) zugreifen, gilt Folgendes: Zunächst wird für jedes Kfz der monatliche Nutzungswert mit 1 % des Listenpreises ermittelt. Diese Werte werden addiert und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten dividiert. Der sich daraus ergebende Betrag wird dann bei jedem Arbeitnehmer als Nutzungswert versteuert.

Diese Grundsätze gelten auch für die 0,03 %-Pauschale zur Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der sich danach ergebende Wert wird dann beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer multipliziert. Der einzelne Nutzungsberechtigte hat aber die Möglichkeit, zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu wechseln (H 8.1(9-10) (Fahrzeugpool) LStH 2012).

Ihnen stehen mehrere Firmenwagen zur Verfügung

Stehen Ihnen gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge auch privat zur Verfügung, wird nach der Pauschalmethode für jedes die 1 %-Regelung angesetzt. Ausnahme: Sie können das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Nutzung durch andere Personen (z.B. Ehefrau oder Kinder) nicht in Betracht kommt. Dann wird ein steuerpflichtiger Nutzungswert für Privatfahrten nach der 1 %-Regelung nur für das überwiegend genutzte Fahrzeug angesetzt (BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl. 1996 I S. 654).

Beim Nutzungswert für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ist stets der Listenpreis des für diese Fahrten überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen, sofern nicht die Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten gewählt wird (H 8.1(9-10) (Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge) LStH 2012).

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