Firmenwagen bei Außendienstlern: Finanzverwaltung gibt nach

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Viele Außendienstler mit Firmenwagen versteuern nach Auffassung des BFH bei der pauschalen 1%-Methode einen zu hohen geldwerten Vorteil. Erst jetzt hat die Finanzverwaltung nachgegeben und geregelt, was Arbeitgeber bei der günstigeren Einzelbewertung zu beachten haben.

Die meisten Arbeitgeber versteuern den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer nach der 1%-Methode. Wird das Auto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt, ist dafür monatlich ein weiterer geldwerter Vorteil in dieser Höhe zu versteuern: Listenpreis x 0,03% x Entfernungskilometer. Diese pauschale Regelung geht von monatlich 15 Fahrten aus. Wie oft die Fahrt tatsächlich erfolgt, spielt keine Rolle.

Arbeitnehmer, die im Außendienst tätig sind, fahren jedoch oft nur an einigen Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Hier ergeben sich durch die Pauschalregelung nach Ansicht des BFH zu hohe Werte. Die Richter nehmen in diesem Fall eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vor. Formel für den Nutzungswert je Fahrt: Listenpreis x 0.002% x Entfernungskilometer (BFH, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04, BStBl 2008 II S. 887).

Der auf diese Weise ermittelte geldwerte Vorteil liegt oft weit unter dem pauschal berechneten Wert, bedeutet also Steuerausfälle für den Fiskus. Die Finanzverwaltung hat sich deshalb bisher geweigert, die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH anzuwenden und zwei Nichtanwendungserlasse veröffentlicht. Jetzt hat der BFH in einer weiteren Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 nochmals bestätigt (BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az. VI R 57/09, DB 2011 S. 30). Die Finanzverwaltung hat endlich nachgegeben und wendet nun die Urteile des BFH an (BMF-Schreiben vom1.4.2011, BStBl 2011 I S.301). Das sollten Sie als Arbeitgeber beachten:

  • Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug nicht verpflichtet, eine Einzelbewertung der Fahrten vorzunehmen. Er kann beispielsweise im Arbeitsvertrag regeln, dass die Nutzung des Firmenwagens nach der Pauschalregel der Finanzverwaltung versteuert wird.
  • Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer jeweils für ein Jahr festlegen, nach welcher Methode der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt wird. Ein Wechsel der Methode während des Jahres ist nicht zulässig.
  • Der Arbeitnehmer ist bei seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an das beim Lohnsteuerabzug angewendete Verfahren gebunden. Er kann eine zu hohe Besteuerung aufgrund der Pauschalregel durch eine Einzelbewertung in seiner Steuererklärung korrigieren.

Der Arbeitgeber darf die günstige Einzelbewertung entsprechend der BFH-Rechtsprechung nur unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

  • Der Arbeitnehmer muss jeden Monat schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
  • Der Arbeitgeber führt aufgrund dieser Angaben den Lohnsteuerabzug durch, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht.
  • Erfolgt eine Einzelbewertung, so hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist jedoch nicht zulässig.

 

Steuertipp
Eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten macht die Lohnabrechnung noch aufwendiger. Deshalb werden wohl viele Arbeitgeber weiterhin die pauschale Regelung anwenden. Sie sollten dann aber ihren Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er in seiner Steuererklärung die erforderlichen Angaben für eine Einzelbewertung machen und dadurch seine Steuerbelastung nachträglich senken kann. Eine solche Korrektur ist auch für Jahre bis 2010 möglich, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

 

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