Ferienjob: Das müssen Schüler, Studenten und Eltern wissen

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Viele Schüler und Studenten jobben in den Ferien oder neben dem Studium und möchten ihr Geld möglichst brutto für netto kassieren. Und dabei haben sie Glück: Denn gerade für Schüler und Studenten gibt es eine Fülle von Ausnahmeregelungen, über die man Bescheid wissen sollte.

Studenten und Schüler sind im Allgemeinen in einem Arbeitsverhältnis tätig. Dies gilt nahezu immer bei einer laufenden Beschäftigung. Sie können aber auch selbstständig oder gewerblich tätig sein, etwa wenn es sich um eine Aushilfstätigkeit handelt. Ob die Tätigkeit nun selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der Verhältnisse:

  • Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen vor allem persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, vorgegebene Arbeitszeiten sowie die Eingliederung in den Betrieb.
  • Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht hingegen, wenn man bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten weitgehend freie Hand hat und nicht die Arbeitskraft, sondern das Arbeitsergebnis schuldet. Die folgenden Erläuterungen zur Besteuerung beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis.

Auch bei Mithilfe im elterlichen Betrieb kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Bedingung: Das Arbeitsverhältnis ist ernsthaft vereinbart, entspricht dem zwischen Fremden üblichen und wird auch tatsächlich so durchgeführt. Nicht anerkannt dagegen werden Hilfeleistungen, die auf familiärer Grundlage erbracht und normalerweise zwischen fremden Personen nicht vereinbart werden.

Mit oder ohne Lohnsteuerkarte?

Für ledige Studenten und Schüler ist im Allgemeinen die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte vorteilhaft.

Falls überhaupt Lohnsteuer abzuführen ist – das hängt von der Höhe des Verdienstes ab – behält der Arbeitgeber diese ein. Auf die Lohnsteuer wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und im Fall der Kirchenzugehörigkeit die Kirchensteuer von 8% oder 9% erhoben.

Steuertipp
Am Jahresende sollte stets eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (sog. Antragsveranlagung). Denn in den Lohnsteuertabellen wurden die Frei- und Pauschbeträge nur mit einem Zwölftel berücksichtigt, in der Einkommensteuererklärung aber werden sie in voller Höhe gewährt. Dies führt zu einer Steuererstattung. Und falls das zu versteuernde Einkommen gar unterhalb des Grundfreibetrages (8.004 Euro für Ledige) liegt, wird die einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe erstattet.

Die Pauschalversteuerung ist möglich für eine geringfügige Beschäftigung und für eine kurzfristige Beschäftigung. Sie ist allerdings häufig ungünstiger als die normale Versteuerung nach Lohnsteuerkarte. Denn zum einen ist eine Rückerstattung der Pauschalsteuer nicht möglich und zum anderen können Werbungskosten nicht geltend gemacht werden.

Für Studenten mit hohen Einkünften und für verheiratete Studenten und Schüler, deren Ehepartner berufstätig ist, kann die Pauschalversteuerung des Aushilfsjobs dagegen vorteilhaft sein. Dann nämlich bleibt dieses Einkommen bei der Steuerveranlagung außen vor.

Verdienst und Auswirkung bei den Eltern

Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder stehen den Eltern für Kinder über 18 Jahre nur dann zu, wenn das Kind eigene Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 8.004 Euro erzielt.

Der Ausbildungsfreibetrag steht den Eltern für volljährige, auswärtig untergebrachte Kinder in Berufsausbildung zu, für die sie auch das Kindergeld erhalten. Der Ausbildungsfreibetrag wird gekürzt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes höher als 1.848 Euro im Jahr sind. Und zwar um den Betrag, der über 1.848 Euro hinausgeht.

Kauftipp: Die PDF-Broschüre "Wenn Schüler und Studenten jobben" erklärt Ihnen übersichtlich und verständlich, was Schüler und Studenten im Umgang mit Sozialversicherung und Finanzamt beachten müssen.

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/ferienjob-das-muessen-schueler-studenten-und-eltern-wissen