Ferien: Nebenjob als Schüler oder Student

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Die Gastronomie sucht händeringend vor allem Servicekräfte, aber auch in vielen anderen Branchen werden Mitarbeiter gesucht – und so stehen die Chancen für einen Job in den Sommerferien oder Semesterferien zurzeit gar nicht schlecht. Was sagen Finanzamt und Sozialversicherung dazu?

Einkommensteuer beim Ferienjob

Studierende oder Schülerinnen und Schüler, die eine Beschäftigung ausüben, müssen grundsätzlich – wie andere Arbeitnehmer auch – Einkommensteuern auf ihren Verdienst bezahlen. Der Arbeitgeber kann entweder den Arbeitslohn über die elektronische Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuern.

Vor allem in den Schulferien und Semesterferien wird eine Frage aktuell: Wie behandeln Finanzamt und Sozialversicherung den Verdienst von Schülern und Studierenden?

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem PDF-Ratgeber »Wenn Schüler und Studenten jobben«.

Normalversteuerung mit der elektronischen Lohnsteuerkarte

Bei niedrigen Monatsgehältern wird auch bei Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte bei ledigen Schülern und Studierenden meist keine Steuer vom Arbeitgeber einbehalten. Denn Lohnsteuer wird im Jahr 2023 nach Steuerklasse I erst ab einem Monatsverdienst von ca. 1.290 Euro (bei rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung) einbehalten.

Mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten Schüler und Studierende in den meisten Fällen die abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet.

Ferienjob: Wie geht das mit der Lohnsteuerkarte?

Für ledige Studierende und Schüler ist im Allgemeinen die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte vorteilhaft.

Problem: Die Lohnsteuerkarte aus Papier gibt es schon lange nicht mehr – was also muss man beim Arbeitgeber abliefern, wenn man einen (Ferien-)Job antritt? Es ist erfreulich unkompliziert!

Einfache Lösung: Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Steuer-Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen sowie angeben, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (sprich: ob sie außer bei ihm noch woanders arbeiten).

Diese Angaben reichen dem Arbeitgeber, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abzurufen.

Die Steuer-Identifikationsnummer sollte inzwischen eigentlich jeder haben. Wenn man sie verloren hat oder einfach im Moment nicht findet, kann man sie so wieder bekommen.

Pauschalversteuerung beim Ferienjob

Eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohns ist möglich für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob, 520-Euro-Job) und unter bestimmten Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung (Arbeitszeit von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr – für die Lohnsteuerpauschalierung ist dieser Begriff allerdings eingeschränkt auf eine Arbeitszeit von höchstens 18 zusammenhängenden Arbeitstagen).

Die Unterschiede zur Versteuerung des Arbeitslohns über die elektronische Lohnsteuerkarte sind:

  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn braucht in der Steuererklärung nicht versteuert zu werden.

  • Eine Erstattung der vom Arbeitgeber abgeführten Pauschalsteuer ist nicht möglich.

  • Werbungskosten im Zusammenhang mit diesem Job können nicht geltend gemacht werden.

Eine Pauschalversteuerung bietet auf den ersten Blick keinen Vorteil, wenn bei der normalen Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte gar keine Lohnsteuer anfallen würde. Dies ist bei ledigen Schülern und Studierenden bis zu einem Monatsverdienst von ca. 1.290 Euro der Fall. Und: Wer auf die Pauschalversteuerung verzichtet, kann vielleicht einen höheren Stundenlohn aushandeln, weil der Arbeitgeber die Kosten der Pauschalsteuer spart.

Eine Pauschalversteuerung des Aushilfsjobs kann aber deutliche Vorteile haben für

  • Studierende mit hohen Einkünften und für verheiratete Studierende und Schüler, deren Ehepartner berufstätig ist. Dann nämlich bleibt dieses Einkommen bei der gemeinsamen Steuererklärung außen vor.

  • Studierende, die ihre Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Denn pauschal versteuerter Arbeitslohn mindert nicht den vortragsfähigen Verlust.

Die Pauschalsteuer muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen und an das Finanzamt abführen. Es ist allgemein üblich, dass der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Verdienst des Arbeitnehmers trägt. Arbeitsrechtlich aber wäre es durchaus zulässig, dass er sie im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer überwälzt und von dessen Verdienst abzieht.

Hinweis für die Eltern: Machen die Eltern Unterhaltszahlungen an ihr studierendes Kind steuerlich geltend, wirkt sich die Pauschalversteuerung dagegen nachteilig aus: Hier zählt der Bruttoarbeitslohn ohne Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages als eigene Bezüge, während bei Versteuerung nach der elektronischen Lohnsteuerkarte der Bruttoarbeitslohn nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bzw. höherer Werbungskosten als eigene Einkünfte gilt.

Krankenversicherung / Sozialversicherung beim Ferienjob

Wie behandeln Finanzamt und Sozialversicherung den Verdienst von Schülern und Studierenden?

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem PDF-Ratgeber »Wenn Schüler und Studenten jobben«.

Wird eine Dauerbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 20 Stunden während der Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, bleibt sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht.

Ist die Tätigkeit von vornherein auf höchstens drei Monate im Jahr begrenzt, ist sie in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung und auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei (sog. »kurzfristige Beschäftigung«).

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(MB)

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https://www.steuertipps.de/beruf-job/einnahmen-lohn-gehalt/ferien-nebenjob-als-schueler-oder-student