Fahrtkostenzuschuss und Firmenwagen: Sozialversicherungsbeiträge zurück durch Urteil zur Pendlerpauschale

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale ermöglicht es einigen Arbeitgebern, ihrem Arbeitnehmer ein überraschendes Weihnachtsgeschenk zu machen. Voraussetzung dafür ist eine rückwirkende Korrektur der Gehaltsabrechnung.

Fall 1: Fahrtkostenzuschuss

Der Arbeitgeber darf seinen Zuschuss zu den Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale mit 15% pauschal versteuern. Durch die Pauschalversteuerung wird aus sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn sozialversicherungsfreier Arbeitslohn. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sparen also Sozialversicherungsbeiträge. Wegen der Einschränkung der Entfernungspauschale war seit 2007 bei einer Entfernung bis zu 20 km kein pauschalversteuerter Zuschuss mehr möglich.

Aufgrund des Urteils darf jedoch der Arbeitgeber von der nächsten Gehaltsabrechnung an den Zuschuss wieder wie früher ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal versteuern. Aber es kommt noch besser: Über eine Korrektur der Gehaltsabrechnung ab Januar 2008 kann der Arbeitgeber rückwirkend für das ganze Jahr die Pauschalversteuerung wählen. Und damit wird der Zuschuss ebenfalls rückwirkend für das gesamte Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt unbürokratisch durch eine Verrechnung mit den laufend zu zahlenden Beiträgen, ein eigener Erstattungsantrag ist in der Regel nicht erforderlich.

Bei einem Arbeitnehmer, der 2008 Lohnersatzleistungen erhalten hat wie Krankengeld oder Übergangsgeld, dürfen Sie allerdings keine Verrechnung des Erstattungsbetrags vornehmen. In diesem Fall ist ein gesonderter Erstattungsantrag bei der Krankenkasse erforderlich.

Beispiel
Bei einer Entfernung von 20 km und 180 Arbeitstagen geht es im Jahr um einen Betrag von 1.080 Euro (20 x 180 x € 0,30). Das gibt bei einem Arbeitnehmer, dessen Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, immerhin eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 432 Euro (ca. 40% von 1.080 Euro). Die Hälfte davon steht dem Arbeitgeber zu, dem nach Abzug der Pauschalsteuer immer noch rund 20 Euro übrigbleiben. Dem Arbeitnehmer werden Sozialversicherungsbeiträge von 216 Euro erstattet (50% von 432 Euro). Außerdem bekommt er Lohnsteuer zurück, deren Höhe von seiner Steuerklasse abhängig ist. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 30% ist das ein weiterer Erstattungsbetrag von 324 Euro (30% von 1080 Euro).

Bei dieser Lösung darf dann allerdings der Arbeitnehmer für die Strecke bis zu 20 km nicht noch zusätzlich die Entfernungspauschale bei seiner Steuererklärung als Werbungskosten abziehen. Liegt die Entfernung unter 20 km, fallen die Erstattungsbeträge natürlich niedriger aus. Dann stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob sich der Aufwand einer Korrekturabrechnung finanziell überhaupt lohnt.

Steuertipp
Wir empfehlen Ihnen, die Abwicklung der Korrektur mit der Krankenkasse abzusprechen. Vorsichtshalber sollten Sie die Lohnkonten betroffener Arbeitnehmer für 2008 noch nicht abzuschließen und auch mit der elektronischen Übertragung von Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt zunächst warten.
Besonders vorteilhaft ist die Pauschalversteuerung, wenn der Arbeitnehmer trotz der höheren Entfernungspauschale mit seinen Werbungskosten nicht über den Arbeitnehmerpauschbetrag kommt. Dann profitiert er vom steuerfreien Zuschuss, ohne dass ihm dadurch beim Werbungskostenabzug etwas verloren geht.
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