Endlich geklärt: Tank- und Geschenkgutscheine sind steuerfreie Sachbezüge

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Der BFH hat in drei Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen Tank- und Geschenkgutscheine ein steuerbegünstigter Sachbezug sind. Arbeitgeber können jetzt in weit mehr Fällen die Freigrenze von 44 Euro monatlich zugunsten ihrer Arbeitnehmer nutzen.

Diese Urteile kann man ohne Übertreibung als Sensation bezeichnen. Gleich in drei Fällen hat der BFH zugunsten der Arbeitgeber klargestellt, dass sie ihren Arbeitnehmern Tank- oder Geschenkgutscheine aushändigen und dafür die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge nutzen können. Ein monatlicher Sachwert bis zu dieser Höhe bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, unbürokratisch und ohne jedes Risiko ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Extra zukommen zu lassen. Gerade für kleinere Unternehmen ist das sehr praktisch. Dem Fiskus wird diese Entwicklung nicht gefallen. Wegen der Vielzahl gleicher Entscheidungen dürfte es die Finanzverwaltung aber wohl nicht wagen, die steuerzahlerfreundliche neue Rechtsprechung durch einen Nichtanwendungserlass außer Kraft zu setzen.

  • Fall 1: Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages vom Arbeitgeber Geschenkgutscheine über 20 Euro erhalten, die sie bei einer Buchhandelskette einlösen konnten (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 21/09).
  • Fall 2: Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten und in einem bestimmten Monat einzulösenden Benzingutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken. Die Arbeitnehmer bezahlten selber und erhielten später gegen Vorlage von Gutschein und Quittung die Kosten vom Arbeitgeber erstattet (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 40/10)
  • Fall 3: Arbeitnehmer durften gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte des Arbeitgebers bei einer bestimmten Tankstelle monatlich tanken. Auf der Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs sowie der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert. Der Betrag wurde vom Konto des Arbeitgebers abgebucht (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09).

In allen Fällen waren die Arbeitgeber der Meinung, es handle sich dabei jeweils um Sachlohn. Da die Arbeitnehmer keine sonstigen Sachbezüge erhielten, konnte die monatliche Freigrenze von 44 Euro ausgeschöpft werden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Arbeitgeber behielten daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung ein. Das Finanzamt dagegen ging von steuerpflichtigem Barlohn aus und forderte Lohnsteuer nach.

Der BFH nahm zugunsten der Arbeitgeber in allen Fällen Sachbezüge an. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hat der Arbeitnehmer lediglich Anspruch auf eine bestimmte Sachleistung, nicht jedoch auf die Zahlung von Geld, so liegt ein Sachbezug im Sinne des Gesetzes vor. Diese Voraussetzung war in allen Fällen erfüllt, da die Arbeitnehmer nicht Geld statt Sachbezug fordern konnten. Wie dieser Anspruch dann erfüllt wird, ob der Arbeitgeber also den Sachwert direkt dem Arbeitnehmer aushändigt oder ob der Arbeitnehmer den Sachwert auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten bezieht, spielt bei der lohnsteuerlichen Beurteilung keine Rolle.

Die Richter verwarfen ausdrücklich die restriktive Regel der Finanzverwaltung, wonach kein Sachbezug vorliegt, wenn auf dem Gutschein ein Betrag oder ein Höchstbetrag von 44 Euro angegeben ist. Ein solcher Vermerk ist ihrer Meinung nach unschädlich.

Steuertipp
Der BFH geht aber noch weiter und nimmt sogar dann einen steuerbegünstigten Sachbezug an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen zweckgebundenen Geldbetrag gibt. Die Richter lösen sich daher von einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 27.10.2004, Az. VI R 51/03, BStBl 2005 II S. 137). Hier hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von 25 Euro angeboten, wenn sie nachweisen konnten, dass sie mindestens in dieser Höhe Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein oder Fitnessclub zahlten. Der BFH hatte damals die Zahlung als Barlohn gewertet und die Anwendung der Sachbezugs-Freigrenze versagt. Nach seiner Änderung der Rechtsprechung liegt jedoch auch in einem solchen Fall ein Sachbezug vor, falls die zweckgebundene Verwendung des Geldes durch den Arbeitgeber überprüft wird.

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