Dienstwagen: Wege zur Arbeit steuerpflichtig trotz ÖPNV-Jahresticket

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Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verboten, den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu nutzen, muss er dieses Verbot auch kontrollieren. Es reicht dazu nicht aus, dass der Angestellte eine Jahreskarte für Bus und Bahn vorlegt. In diesem Fall darf das Finanzamt Lohnsteuer erheben.

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zur Arbeit nutzen, stellt dies eine geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn dar. Das Finanzamt berechnet den Gegenwert pauschal mit 0,03 % des Listenpreises pro Monat und erhebt darauf Lohnsteuer.

Nur wenn der Arbeitgeber die Nutzung für solche Fahrten verboten hat, darf das Finanzamt nicht kassieren. Gleichzeitig muss er sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich an das Verbot hält. Zum Beispiel indem der Angestellte nach Feierabend den Autoschlüssel im Betrieb abgibt. Es reicht aber nicht aus, dass der Arbeitgeber als Nachweis eine Jahreskarte für Bus und Bahn akzeptiert. Denn diese schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer trotzdem mit dem Dienstwagen für die Heimfahrten nutzt (FG Hessen, Urteil vom 26.3.2007, Az. 11 K 1844/05).
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