Dienstreisen: Bei untergeordneter Tätigkeit länger als drei Monate
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Sind Sie für längere Zeit vorübergehend an einem Ort außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, erkennt das Finanzamt nur die ersten drei Monate als Dienstreise an. Für die Zeit danach gilt der auswärtige Arbeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte (§ 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005). Mit der Folge, dass Sie Ihre Fahrten mit dem Pkw dorthin nicht mehr mit der günstigen Dienstreisepauschale, sondern nur mit der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abrechnen können
Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Ist die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zu Ihrer Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte nur untergeordnet, können Sie die Fahrten dorthin auch ab dem vierten Monat weiterhin steuerlich als Dienstreisen behandeln (BFH, Urteil vom 18.5.2004, BStBl. II 2004 Seite 962).
Sind Sie zum Beispiel nur an einem oder an zwei Arbeitstagen pro Woche beim selben Kunden tätig und die übrigen Arbeitstage im Betrieb tätig, gilt die Auswärtstätigkeit als untergeordnet. In diesem Fall sind die Fahrten zum Kunden auch nach Ablauf von drei Monaten steuerlich zu Ihren Gunsten wie Dienstreisen zu behandeln.