Bundesarbeitsgericht: Auch Zusatzurlaub ist vererbbar

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Nachdem grundsätzlich arbeitsrechtlich geklärt ist, dass nicht genutzte Urlaubsansprüche von Verstorbenen vererbbar sind, geht es nun um Detailfragen: Gilt das auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen? Und was ist mit dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu am 22.1.2019 eine für Erben günstige Entscheidung getroffen (Az. 9 AZR 45/16). Verhandelt wurde über die Klage einer Witwe, deren berufstätiger Ehemann im Dezember 2010 verstorben war.

Da dieser im Todesjahr krankheitsbedingt kaum Urlaub nehmen konnte, ging es um beträchtliche Ansprüche. Von den 30 Urlaubstagen, die ihm vertraglich zustanden, hatte er nur sieben Tage genutzt.

Da er in den letzten Monaten des Jahres als schwerbehindert anerkannt war, kamen zwei weitere Urlaubstage hinzu. Somit ging es um 25 Urlaubstage – und eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 5.857,75 €.

Gegen diese Forderung ging der Arbeitgeber bis zum Bundesarbeitsgericht. Und das BAG traute dem Braten nicht und holte die Meinung des Europäischen Gerichtshofs ein.

Nachdem dieser die Position der Witwe stützte, schwenkte auch das BAG auf eine hinterbliebenenfreundliche Linie ein und befand die Forderung der Witwe in vollem Ausmaß für berechtigt.

"Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen", so das Bundesarbeitsgericht.

Weiterhin ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub vererbbar, sondern auch die darüber hinausgehenden tariflichen Urlaubsansprüche, im verhandelten Fall der Anspruch nach § 26 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD).

Hier lässt das BAG allerdings den Tarifparteien noch ein Türchen für abweichende Regeln offen. Originalton BAG: "Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist".

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