Bei Problemen im Job: Nerven behalten

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Bei Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit. Probleme im Job besser aussitzen und auf Kündigung warten.

Ein Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.5.2019, das in seinem Tenor mit einschlägigen BSG-Entscheidungen übereinstimmt, zeigt, dass Arbeitnehmer sich in Krisensituationen taktisch klug verhalten müssen. Andernfalls können sie nicht nur den Arbeitsplatz verlieren, sondern werden gleichzeitig noch mit einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur bestraft.

Es ging vor dem Landshuter Gericht um den Fall eines bei einer Verleihfirma beschäftigten Arbeitnehmers, der zu einer Firma vermittelt worden war, die einen bundesweit mobilen Beschäftigten benötigte. Der Betroffene konnte nicht mobil tätig sein und schloss daher einen Aufhebungsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen und beantragte daraufhin die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit und gewährte erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen. Das SG Landshut hat diese Entscheidung bestätigt (Az. S 16 AL 238/18).

Nach Auffassung des Gerichts hat der Betroffene durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt und sich damit versicherungswidrig verhalten. Hierauf steht – soweit keine "mildernden Umstände" angeführt werden können – als "Strafe" eine 12-wöchige Sperrzeit.

Hätte der Betroffene den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen, wäre ihm schlimmstenfalls von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. In diesem Fall wäre er von der Arbeitsagentur aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mit einer Sperrzeit belegt worden.

Zwar erstreckt der "für den Arbeitslosen in Betracht kommende Arbeitsmarkt sich räumlich und fachlich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet", heißt es in den Weisungen der BA, doch eine bundesweite Verfügbarkeit wird allenfalls von Alleinstehenden ohne familiäre Bindungen verlangt.

Generell gilt zwar seit 2003 ein Umzug für Arbeitslose grundsätzlich als zumutbar. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wer beispielsweise familiäre Bindungen hat oder sich um pflegebedürftige Eltern kümmern muss, kann nach wie vor "Nein" zum Ortswechsel sagen. Auch wenn eine Vermittlung im sogenannten Tagespendelbereich aussichtsreich ist, kann man in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit einen Umzug ausschließen.

Mit anderen Worten: Wer von seinem Arbeitgeber entlassen wird, weil er sich einer bundesweiten Vermittlung oder Versetzung entzieht, muss kaum mit einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur rechnen, wenn er nach dem Jobverlust Arbeitslosengeld beantragt.

(MS)

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