Arbeitsvertrag mit dem eigenen Kind

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Welche Voraussetzungen muss ein Arbeitsvertrag mit dem eigenen Kind erfüllen? Was fällt unter familiäre Mithilfe, und wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor? Dazu hat sich das Sächsische Finanzgericht geäußert.

Nach Auffassung der Richter muss ein Arbeitsvertrag zwischen einem freiberuflich tätigen Elternteil und einem Kind steuerlich anerkannt werden, wenn

  • eine schriftliche Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung besteht,
  • der Lohn gezahlt wird und
  • die vereinbarte Leistung erbracht wird.

Dann nämlich hält der Vertrag dem sogenannten Drittvergleich stand, d.h., der Vertrag hätte in dieser Gestalt auch mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden können, der nicht zur Familie gehört. Folge: Die Aufwendungen für den Arbeitnehmer können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall

Die Tätigkeit, die der angestellte Sohn ausübte, fiel in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten - er erledigte Hausmeisterdienste in der Arztpraxis seiner Mutter. § 1619 BGB sieht vor, dass zum elterlichen Hausstand gehörende Kinder ihren Eltern in Haus und Geschäft Dienste zu leisten haben. Das hätte hier gegen eine steuerliche Anerkennung sprechen können.

Die Richter entschieden jedoch: Diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten können auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage wie zwischen Fremden erbracht werden und müssen dann steuerrechtlich anerkannt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 17.4.2009, Az. 6 K 1713/05).

Zu diesem Ergebnis kamen sie vor allem aus folgenden Gründen:

  • Der Sohn wohnte nicht mehr bei den Eltern.
  • Die Hausmeistertätigkeiten waren keine gelegentlichen Hilfeleistungen im Sinne des § 1619 BGB. So führte der Sohn beispielsweise fachmännische Tätigkeiten aus wie die Betreuung elektrischer Praxisgeräte und der betrieblichen Software.
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