Abfindung: Keine Einzahlung auf Zeitwertkonto

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Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes darf nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Das entschied das FG Berlin-Brandenburg.

Was ist der Unterschied zwischen einer echten Abfindung und einer unechten Abfindung?

Die Antwort auf diese Frage ist vor allem wichtig für die Sozialversicherungspflicht: Nur echte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht – unechte Abfindungen werden auch als »verdeckte Gehaltszahlung« oder »verdeckte Lohnzahlung« (verdecktes Arbeitsentgelt) bezeichnet und sind sozialversicherungspflichtig.

Echte Abfindung: Definition

Echte Abfindungen sind solche Abfindungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Sie sollen eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sein, werden also für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Unechte Abfindung: Definition

Eine unechte Abfindung ist zum Beispiel die Auszahlung von noch ausstehendem Lohn oder Gehalt anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch Abfindungszahlungen nach einer erfolgten Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsbedingungen (aber bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) sind unechte Abfindungen.

Faustregel:

  • Zahlung als Kompensation für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten = echte Abfindung

  • Zahlung für verschlechterte Arbeitsbedingungen = unechte Abfindung

Einfluss einer echten Abfindung auf das Arbeitszeitkonto

In dem vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitgeber, der mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich schloss mit dem Ziel, Personal abzubauen.

Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten, dass freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmern im Rahmen eines »Freiwilligenprogramms« eine »freiwilligen-Abfindung« gezahlt werden sollte, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde.

Die Arbeitnehmer konnten die Abfindungsleistung auch auf das für sie jeweils geführte Langzeitkonto einzahlen, das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden.

FG Berlin-Brandenburg: Abfindung ist Arbeitslohn

Die Richter des FG Berlin-Brandenburg wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen. Es handelt sich im Streitfall also um »echte Abfindungen«.

Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, jetzt muss also der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.6.2021, Az. 4 K 4206/18; Revision beim BFH: Az. IX R 25/21).

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(MB)

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