1 %-Regelung: Auch bei Gebrauchtwagen wird der Preis für einen Neuwagen zugrunde gelegt

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Wer vom Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, muss den geldwerten Vorteil dafür versteuern. Entscheidet man sich dabei für die 1 %-Methode, wird auch bei Gebrauchtwagen die Steuer auf Grundlage des Bruttolistenneupreises berechnet.

Da so gut wie niemand mehr den tatsächlichen Bruttolistenpreis bezahlt, ist die 1 %-Regelung in die Kritik geraten. Verfassungsgemäß ist sie trotzdem, sagt jetzt der BFH. Und: Auch bei Gebrauchtwagen wird der Bruttolistenpreis für den Neuwagen zugrunde gelegt. Das macht den Firmenwagen teuer.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen durfte. Es handelte sich um ein gebrauchtes Leasingfahrzeug, für das der Arbeitgeber monatliche Leasingraten von rund 720 € bezahlte. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 €. Der Bruttolistenneupreis hatte 81.400 € betragen.

Auf diesen Neupreis bezog sich das Finanzamt bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode und setzte monatlich einen Betrag von 814 € an. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass bei der Berechnung nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Zudem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Nachdem er mit seiner Klage schon vor dem FG Niedersachsen keinen Erfolg hatte, kam er jetzt auch beim BFH mit seiner Auffassung nicht weiter: Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11 ).

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