Lehrer: Kosten für Fahrten zu Orchesterproben sind keine Werbungskosten

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Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben sind keine Fortbildungskosten und deshalb auch keine Werbungskosten, entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Ein Musiklehrer fuhr zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester. Die Kosten dafür machte er als Werbungskosten geltend und erklärte dazu, es handele sich dabei um Fortbildungskosten. Er legte verschiedene Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester vor (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) und gab an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber (das Land Rheinland-Pfalz) fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne jedoch nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-)professionellen Ensembles erfolgen. Honorare hatte er von den Orchestern nicht erhalten.

Das Finanzamt erkannte keine Werbungskosten an: Es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Die Tatsache, dass der Lehrer über mehrere Jahre in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben und Konzerten geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

Nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung

Das FG Rheinland Pfalz teilt die Auffassung des Finanzamts. Zwar können Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als Werbungskostenabziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob dies zutreffe, müsse aber jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Beruflich oder privat veranlasst? – Die Kriterien des FG Rheinland-Pfalz

Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnimmt, spricht nach Ansicht der Pfälzer Richter u.a.,

  • dass der Lehrer tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat,

  • dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist,

  • dass Sonderurlaub erteilt wurde,

  • dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt wurde,

  • dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wird und

  • dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.

Kriterien wurden hier nicht erfüllt

Im vorliegenden Fall, so das Urteil, sprechen nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung. Der klagende Lehrer habe beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig gewesen sei, Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt, Sonderurlaub sei nicht gewährt und Prüfungen seien nicht abgelegt worden (FG Rheinland-Pfalz vom 23.4.2012, 5 K 2514/10 ).

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