Geographie-Lehrerin: Reisen sind nicht ohne Weiteres absetzbar

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Reisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Diese werden jedoch nur dann anerkannt, wenn der berufliche Anlass nachgewiesen wird.

China, Paris und Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge

Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten nahm an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung (L.I.S.A.) in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung X (LI X) angebotenen und organisierten Studienreise nach China, einer von L.I.S.A. angebotenen Studienreise nach Paris sowie an einem vom Institut für internationale Zusammenarbeit im Deutschen Volkshochschulverband angebotenen Seminar Dialog der Kulturen II; Marokko: Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge teil.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

Exkursion China

4.540,00 €

Nebenkosten

406,81 €

Vorbereitung

624,25 €

Nachbereitung

190,80 €

Dialog der Kulture

221,70 €

Exkursion Paris

1.043,88 €

Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an. Vor dem Finanzgericht erreichte die Lehrerin immerhin eine Anerkennung von 96 % der Kosten für das Seminar Dialog der Kulturen. Abgesehen davon, meinten die Finanzrichter, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht beruflich veranlasst gewesen.

Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten

Aufwendungen für Reisen, die der beruflichen Fortbildung dienen, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reisen beruflich veranlasst sind. Ob dies der Fall ist, ist durch Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gemischt veranlasste Reisekosten, die anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbar sind, dürfen aufgeteilt werden. Der berufliche Teil ist dann als Werbungskosten abzugsfähig.

Diese Kriterien sprechen für einen beruflichen Anlass der Reise:

  • fachliche Organisation,

  • auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnittenes Programm,

  • Gleichartigkeit (Homogenität) des Teilnehmerkreises,

  • Grund für die Teilnahme (freiwillig ist oder kommt der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nach?).

Im vorliegenden Fall war der BFH mit dem FG einer Meinung: Die Reisen nach China und Paris waren nicht beruflich veranlasst. Die Ausgestaltung der Reisen, erklärten die Richter, ließe auf die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen, während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin fehle (BFH-Urteil vom 19.1.2012, VI R 3/11 ).

Veranstalter der Reise ist unwichtig

Dass die Reisen von L.I.S.A. angeboten und teilweise auch organisiert worden waren, führt nicht automatisch dazu, dass Werbungskosten anerkannt werden müssen. Denn nicht jede von einem Fachverband veranstaltete Reise ist als beruflich veranlasst anzusehen (BFH-Urteil vom 9.8.2007, X B 210/06, BFH/NV 2007 S. 2106): Entscheidend ist nicht, wer Anbieter ist, sondern, ob das Angebot den für die steuerliche Anerkennung von Fortbildungsreisen als Werbungskosten geltenden Anforderungen entspricht.

Hintergrund: Das waren die Stationen der Reisen

Die Reise nach China verlief über Peking, Xian, Wuhan, Shanghai, Kumming und die Insel Hainan bis nach Hongkong über den gesamten Südosten Chinas. Besichtigt wurden u.a. der Platz des himmlischen Friedens, die Verbotene Stadt, die Terrakotta-Armee, die Große Mauer und die Gräber der Ming-Dynastie sowie Klöster, Tempel und Höhlen, Landschaften und Naturreservate einschließlich einer Aufzuchtstation für Panda-Bären. Zudem fand eine dreitägige Flusskreuzfahrt auf dem Yangzi und eine Besichtigung des Drei-Schluchten-Staudamms statt. Die Reise umfasste auch Stadtbesichtigungen von Peking und Shanghai.

Die Studienreise nach Paris umfasste die Besichtigung von Museen sowie der Tuilerien, des Eiffelturms, des Triumphbogens, von Notre Dame und Sacre Coeur.

Selbst wenn der Besuch zweier Dorfschulen in China als beruflich veranlasst angesehen werden könne, meinten FG und BFH übereinstimmend, träten diese angesichts des zeitlichen Umfangs und ihrer Bedeutung hinter den nicht beruflich veranlassten Anteilen in einem Maße zurück, dass dieser Reiseanteil vernachlässigt werden könne. Es liegen daher insgesamt keine Werbungskosten vor.

Hinsichtlich der Reise nach Paris kam eine Aufteilung nach Auffassung der Richter schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin ersichtlich waren.

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