Flugbegleiterin: Ausbildungskosten zur Pilotin sind Werbungskosten

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Flugbegleiterin ist weder eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch ein ansonsten anerkannter Lehr- oder Anlernberuf. Trotzdem handelt es sich um eine Erstausbildung - zum Glück. Denn nur so steht der Weg zur Anerkennung von Werbungskosten für eine zweite Ausbildung offen.

Eine Steuerzahlerin war in einer betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft zu Flugbegleitrein ausgebildet worden. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Pilotin. Die Kosten dafür – es handelte sich um einen fünfstelligen Betrag – machte sie in ihrer Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte nur Sonderausgaben in Höhe von 4.000,00 € an, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG dar, mit der Folge, dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Das FG Köln war anderer Meinung und entschied, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs voraussetze. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung, für die ein Werbungskostenabzug möglich sei (FG Köln vom 12.12.2011, 7 K 3147/08 , Revision zugelassen).

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