Fahrt zur Vollzeit-Ausbildung: Bei den Werbungskosten zählt jeder Kilometer

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Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können in voller Höhe wie Dienstreisen als Werbungskosten abgezogen werden. Das bedeutet: Es zählt nicht nur die einfache Strecke, sondern Hin- und Rückweg. Abziehbar sind die tatsächlichen Kosten oder eine Reisekostenpauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer. Das geht aus zwei Urteilen des BFH hervor.

Bisher sah der BFH Bildungseinrichtungen wie z.B. Universitäten als regelmäßige Arbeitsstätte an, wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg und zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wurden. Daraus folgte: Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung wurden nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt. Von dieser Auffassung nimmt der BFH jetzt in zwei Urteilen Abstand.

Fall 1: Studentin im Zweitstudium

Der BFH ließ Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zu (BFH-Urteil vom 9.2.2012, VI R 44/10, BFH/NV 2012 S. 854). Studenten, die ein Zweitstudium absolvieren und mit dem Pkw zur Uni fahren, kommen mit dieser Entscheidung auf deutlich höhere Werbungskosten. Begründung für das neue Urteil: Das Argument für die Begrenzung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale ist, dass sich Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und somit ihre Wegekosten senken können, z.B. durch Fahrgemeinschaften. Anders bei der Fortbildung: Auch wenn diese länger dauert, bleibt sie doch immer noch vorübergehend, sodass die Möglichkeit, die Fahrtkosten zu senken, nicht besteht.

Wer sich im Erststudium befindet, sollte die Kosten ebenfalls geltend machen: Denn vor dem BFH ist ein Verfahren anhängig, in dem darum gestritten wird, ob für das Erststudium doch Werbungskosten anerkannt werden müssen - und nicht nur Sonderausgaben bis zu maximal 6.000,00 € ab 2012 (Az. VI R 8/12). Das Finanzamt wird die Anerkennung der Kosten jedoch aufgrund der Gesetzeslage ablehnen. Legen Sie dann Einspruch ein gegen Ihren Steuerbescheid und beantragen Sie ein Ruhen Ihres Verfahrens unter Hinweis auf das Verfahren VI R 8/12.

Fall 2: Zeitsoldat fährt zur Ausbildungsstätte

Der BFH erkannte die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer Vollzeit-Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in voller Höhe an. Es gilt hier die gleiche Begründung wie für die Fahrtkosten der Studentin im Zweitstudium. Der BFH geht in diesem Fall davon aus, dass die militärische Ausbildung des Soldaten eine berufliche Erstausbildung sei. Die strittige Berufsausbildungsmaßnahme ist deshalb eine Zweittrennfugeausbildung, sodass die Fahrtkosten hierfür ohne Zweifel Werbungskosten sind (BFH-Urteil vom 9.2.2012, VI R 42/11, BFH/NV 2012 S. 856).

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https://www.steuertipps.de/beruf-job/aus-und-fortbildung/fahrt-zur-vollzeit-ausbildung-bei-den-werbungskosten-zaehlt-jeder-kilometer