Ausbildung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit: Kein Kindergeld!

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Wenn bei einer Ausbildung die daneben ausgeübte Berufstätigkeit im Vordergrund steht, liegt eine berufsbegleitende Weiterbildung vor – mit der Folge, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt. Das hat der BFH entschieden.

Für volljährige Kinder, die bereits einen ersten Berufsabschluss haben, gibt es nur dann noch Kindergeld, wenn der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Ist dagegen von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Das ist das Ergebnis eines vor dem BFH verhandelten Falles.

Darum ging es genau

Schritt 1: Bachelor-Studium

Geklagt hatte die Mutter einer im Juni 1993 geborenen Tochter. Die Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Abschluss Bachelor of Arts.

Schritt 2: Vollzeitarbeitsverhältnis und berufsbegleitendes Master-Studium

Aufgrund eines im August 2015 geschlossenen Arbeitsvertrags vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein ab Oktober 2015 beginnendes Vollzeitarbeitsverhältnis.

Im September 2015 begann die Tochter ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt.

Das sagen Familienkasse, Finanzgericht und BFH

Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 ab und begründete dies damit, dass die Tochter mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kindergeldanspruch ausschließenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Während das Finanzgericht noch von einer einheitlichen Erstausbildung ausging und den Anspruch auf Kindergeld bejahte, stellte sich der BFH auf die Seite der Familienkasse. Aber: Endgültig entschieden ist der spezielle Fall eigentlich noch nicht, Denn der BFH verwiese die Sache an das Finanzgericht zurück, das sich jetzt die Einzelheiten des Falles noch einmal genau anschauen und hinsichtlich der Argumente des BFH beurteilen muss.

Das sind die Argumente der BFH-Richter:

  • Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.

  • Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.

  • Als Anzeichen für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung kann sprechen, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.

  • Ebenso deutet der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin.

  • Zudem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z.B. Abend- oder Wochenendunterricht).

(BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18)

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