Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung
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Geschiedene Alleinerziehende müssen künftig Vollzeit arbeiten – sofern es eine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind gibt. Die Kinderbetreuung kann im Rahmen der Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Übrigens nicht nur von Alleinerziehenden!
BGH: Vollzeitjob, wenn Betreuung möglich
Der BGH beschäftigte sich mit dem Fall einer geschiedenen Mutter einer Zweitklässlerin. Die Mutter arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann 440 Euro pro Monat als Unterhalt bekommen. Nachdem das Scheidungs- bzw. Unterhaltsrecht geändert worden war, wollte er seiner Ex-Frau keinen Unterhalt mehr zahlen. Vor den Gerichten stritt man sich darüber, ob es zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führe, wenn sie ganztags arbeiten und auch das Kind versorgen müsse.
Amtsgericht und Oberlandesgericht taten dies – nicht aber der BGH. Er verwies das Verfahren an das OLG Düsseldorf zurück, da die dortigen Richter keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände dafür angeführt hatten, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse. Anders ausgedrückt: Die Mutter muss jetzt nachweisen, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie sich einen solchen suchen, und der Mann muss ihr keinen Unterhalt mehr zahlen (BGH, Urteil vom 15.6.2011, Az. XII ZR 94/09). Der Unterhalt für das Kind selbst ist davon natürlich nicht betroffen.
Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen
Nach diesem Urteil ist es besonders wichtig, dass alle Eltern – denn das Folgende gilt nicht nur für Alleinerziehende! – wissen, dass sie Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen können.
Gehen Sie arbeiten und muss deshalb Ihr Kind zum Beispiel im Kindergarten, von einer Tagesmutter oder in einem Hort betreut werden, liegen "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vor.
Diese erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sind entweder
- Betriebsausgaben (bei den Gewinneinkünften wie zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb - mit Auswirkung auf die Gewerbesteuer - oder aus selbstständiger Arbeit) oder
- Werbungskosten (bei den Überschusseinkünften wie zum Beispiel bei Arbeitslohn aus einer nicht selbstständigen Arbeit).
Sind Sie Arbeitnehmer und überschreiten Ihre Werbungskosten nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, werden die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Pauschbetrag abgezogen. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig tätig sind und eine Betriebsausgaben-Pauschale in Anspruch nehmen.
Zusammenlebende Eltern: beide müssen erwerbstätig sein
Leben Sie mit dem anderen Elternteil zusammen, müssen beide Eltern erwerbstätig sein. Auf den Familienstand oder die Art der Veranlagung, etwa Zusammenveranlagung, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, welche Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung ausgelöst hat.
Alleinverdiener: Ein Versuch lohnt sich!
Sind Sie Alleinverdiener und werden Ihre Kinderbetreuungskosten daher vom Finanzamt nicht berücksichtigt? Legen Sie Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Berufen Sie sich auf das beim BFH anhängige Verfahren III R 80/09, in dem diese Frage geprüft wird.
Das gilt für Patchwork-Familien
Leben Sie mit einem neuen Partner verheiratet oder unverheiratet zusammen, muss der neue Partner hingegen nicht erwerbstätig sein. Dass Sie mit Ihrem neuen Ehepartner zusammen veranlagt werden können, stört nicht. Entscheidend ist, dass zwischen Ihrem neuen Partner und dem Kind kein Pflegekindschaftsverhältnis besteht. Ihr Kind ist für den anderen Partner damit das Kind eines nicht verheirateten Partners oder nach Heirat ein Stiefkind. Die Kinderbetreuungskosten für dieses Kind können Sie geltend machen. In einem solchen Fall könnte es aber sein, dass das Finanzamt den Zusammenhang Ihrer Kinderbetreuungskosten zur Erwerbstätigkeit hinterfragt.
Diese Kosten dürfen Sie geltend machen
Als Kinderbetreuungskosten zählen alle Ausgaben in Geld und auch Sachleistungen für die Betreuung Ihres Kindes. Erstattungen an Dritte für Aufwendungen zur Betreuung können Sie ebenfalls geltend machen. Hier ein paar Beispiele, welche Kosten Kinderbetreuungskosten sein können:
- Beiträge an betreuende Einrichtungen, etwa Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Ferienbetreuung;
- Entgelte für private Vorschulen. "Unterricht", der die Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten eigentlich ausschließen würde, beginnt nach Auffassung der Verwaltung erst mit dem Eintritt in eine Grundschule (Senatsverwaltung für Berlin v. 11.2.2008, III B 24-S 2288a-1/2007). Damit können Sie die Kosten für eine private Vorschule geltend machen!
- Honorar an eine selbständige Tagesmutter;
- Arbeitslohn für eine von Ihnen angestellte Betreuungskraft;
- Arbeitslohn für eine angestellte Haushaltshilfe, soweit diese ein begünstigtes Kind betreut;
- Sachleistungen an die betreuende Person, zum Beispiel freie Unterkunft oder Kost;
- Erstattungen von Aufwendungen der betreuenden Person.
Achtung, Höchstbetrag: So viel ist abzugsfähig
Abzugsfähig sind 2/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind.
- Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro abgezogen.
- Bei Eltern, die nicht zusammen leben, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird.
- Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt angefallen sind. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Sie können aber nur die Kosten für den Zeitraum berücksichtigen, in dem die Voraussetzungen vorlagen.