Steuerliche Bewertung von Freiflügen für Airline-Beschäftigte ab 2026
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Beschäftigte von Luftfahrtunternehmen erhalten häufig vergünstigte oder kostenlose Flugtickets. Diese sogenannten geldwerten Vorteile zählen zum Arbeitslohn und müssen steuerlich bewertet werden.
Zusammenfassung
Für Beschäftigte von Fluggesellschaften gelten ab 2026 neue Regeln zur steuerlichen Bewertung von kostenlosen oder vergünstigten Flügen. Entscheidend sind die Flugstrecke, der Reservierungsstatus und die Frage, ob der Flug vom eigenen Arbeitgeber stammt. Die Bewertung erfolgt meist über Durchschnittswerte pro Kilometer, die je nach Flugdistanz und Buchungsstatus variieren. Selbst gezahlte Beträge werden abgezogen – mit Ausnahme von Nebenkosten. Eine pauschale Erhöhung um 10% ist ebenfalls vorgesehen.
Inhalt
Ein aktueller Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg regelt, wie die Bewertung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für die Jahre 2026 und 2027 vorzunehmen ist (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2334-5/29 vom 05.11.2025).
Airline-Mitarbeiter: Steuern auf kostenlose und vergünstigte Flüge
Wenn ein Luftfahrtunternehmen seinen Mitarbeitenden Flüge gewährt, die auch regulären Passagieren angeboten werden, erfolgt die steuerliche Bewertung nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei ist entscheidend, ob der Flug Einschränkungen im Reservierungsstatus aufweist und ob er auch für externe Kunden verfügbar ist.
Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn:
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Die Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird.
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Der Flug von einem anderen Unternehmen als dem eigenen Luftfahrtunternehmen gewährt wurde.
In diesen Fällen wird der Flugwert nach § 8 Absatz 2 EStG berechnet – und zwar auf Basis des üblichen Endpreises am Abgabeort, abzüglich üblicher Preisnachlässe.
Steuerliche Bewertung 2026 und 2027
Für die Jahre 2026 und 2027 gelten folgende Durchschnittswerte pro Flugkilometer:
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1–4.000 km: 0,06 Euro pro km
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4.001–12.000 km: 0,06 Euro abzüglich 0,03 × (Flugkilometer − 4.000) / 8.000
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über 12.000 km: 0,03 Euro pro km
Die Flugstrecke wird anhand der im Flugschein angegebenen Route berechnet. Falls der Flug nicht vollständig durchgeführt wurde, zählt die tatsächlich geflogene Strecke. Kinderermäßigungen gemäß IATA-Tarif sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Reservierungsstatus und Abschläge
Je nach Reservierungsstatus gelten Abschläge auf den ermittelten Flugwert:
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Mit »space available – SA«-Vermerk: 60% des regulären Werts
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Ohne »SA«-Vermerk, aber mit anderen Einschränkungen: 80% des regulären Werts
Zusätzlich wird der so berechnete Wert pauschal um 10 % erhöht.
Beispielrechnung: Geldwerter Vorteil von Freiflügen
Ein Freiflug von Frankfurt nach Palma de Mallorca und zurück (2.507 km) mit »SA«-Vermerk wird wie folgt bewertet:
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Grundwert: 0,06 × 2.507 km = 150,42 Euro
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60% davon: 90,25 Euro
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+10% Erhöhung: 99,28 Euro
Besonderheiten bei Flügen von Drittunternehmen
Auch Flüge, die ein Arbeitgeber von einem Luftfahrtunternehmen erhält und seinen Mitarbeitenden zur Verfügung stellt, können mit den genannten Durchschnittswerten bewertet werden – vorausgesetzt, sie unterliegen den genannten Reservierungsbeschränkungen.
Abzüge und Freibeträge
Von den ermittelten Werten sind die vom Mitarbeitenden gezahlten Entgelte abzuziehen – ausgenommen sind weiterbelastete Nebenkosten wie Flughafengebühren oder Luftverkehrssteuer. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG darf nicht abgezogen werden.
Definition Luftfahrtunternehmen: Wen betrifft die Regelung?
Als Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Regelung gelten solche Unternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß EU-Verordnung Nr. 1008/2008 oder vergleichbaren Regelungen anderer Staaten verfügen.
Checkliste: Worauf Beschäftigte achten sollten
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Reservierungsstatus prüfen: Ist der Flug mit »SA« oder anderen Einschränkungen versehen?
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Flugstrecke dokumentieren: Die Kilometerzahl laut Flugschein ist entscheidend.
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Eigenanteil festhalten: Welche Kosten wurden selbst getragen?
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Flug von eigenem oder fremdem Arbeitgeber? Das beeinflusst die Bewertungsmethode.
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Nebenkosten separat erfassen: Flughafengebühren und Steuern sind nicht abziehbar.
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Jährliche Durchschnittswerte beachten: Für 2026 und 2027 gelten neue Werte.
(MB)