Seit 1.1.2019 mehr Geld für Millionen Arbeitnehmer
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In den beiden kommenden Jahren steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Stufen an – bis auf 9,35 € im Jahre 2020. Nach Feststellungen des Statistischen Bundesamtes erhielten im April 2017 – neuere Daten liegen noch nicht vor – noch immer 800.000 Arbeitnehmer einen Lohn unterhalb der gesetzlichen Untergrenze, obwohl ihnen der Mindestlohn zustand. Der Mindestlohn gilt auch für arbeitende Rentner und Pensionäre.
Der Mindestlohn war zum 1.1.2015 in Kraft getreten und hatte bei Einführung 8,50 € brutto je Arbeitsstunde betragen. Zum 1.1.2019 steigt er auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 €. Dabei wurde unter anderem die Veränderungsrate des Tarifindex der Bruttostundenverdienste ohne Sonderzahlungen des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt.
Im Jahr 2017 entfiel gut die Hälfte der Jobs mit Mindestlohn auf geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, sogenannte Minijobs (0,7 Millionen). Ausnahmen vom Mindestlohn gelten inzwischen nur für Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.
Schüler (ab 18), Studenten und Rentner mit Nebenjobs haben dagegen Anspruch auf den Mindestlohn. Im Zweifelsfall muss der Mindestlohn eingeklagt werden – und zwar beim Arbeitsgericht.
Das Gesetz sieht für Unternehmen, die den Mindestlohn nicht zahlen, Bußgelder bis zur Höhe von 500.000,– € vor. Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind in Deutschland die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig. Wer den Mindestlohn nicht erhält, kann das der zuständigen Stelle schriftlich oder telefonisch mitteilen.