Rentenversicherung Minijob: Rückkehr zur Versicherungspflicht möglich

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Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Entscheidung ab dem 1. Juli 2026 wieder rückgängig machen und zusätzliche Rentenansprüche aufbauen. Wir erklären, wie es geht und was es bringt.

Zusammenfassung

Ab Juli 2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Danach zahlen sie wieder eigene Beiträge und erwerben volle Rentenansprüche. Die Änderung gilt für alle Minijobs und wirkt nur für die Zukunft. Ein erneuter Antrag auf Befreiung ist nicht möglich.

Inhalt

Grundsatz: Rentenversicherungspflicht im Minijob

Im Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht: Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Minijobber leisten einen eigenen Anteil, um vollständige Rentenansprüche zu erwerben.

Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart:

  • Gewerblicher Minijob: 15% Arbeitgeberanteil, 3,6% Eigenanteil (= 21,71 Euro pro Monat, wenn bis zur Minijob-Grenze von aktuell 603 Euro/Monat verdient wird)

  • Minijob im Privathaushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen): 5% Arbeitgeberanteil, 13,6% Eigenanteil

Minijobber konnten sich bislang auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nach einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfällt der Eigenanteil – aber auch wichtige Leistungsansprüche fallen dann weg.

Bisherige Rechtslage: Befreiung war endgültig

Bislang galt, dass eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Minijobs bindend war und nicht widerrufen werden konnte.

Diese Regelung betraf sowohl Beschäftigte im Gewerbe als auch in Privathaushalten und führte dazu, dass viele Minijobber dauerhaft auf Rentenansprüche verzichteten.

Neue Regel ab 1. Juli 2026: Rückkehr zur Rentenversicherung Minijob

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber ihre Befreiung einmalig aufheben.

Das bedeutet:

  • die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist möglich

  • die Minijobber müssen wieder eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen

  • es werden volle Leistungsansprüche aufgebaut

Wichtig:

  • Die Aufhebung ist nur einmalig möglich.

  • Sie wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

  • Nach der Rückkehr ist keine erneute Befreiung mehr möglich.

  • Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen, die nebeneinander bestehen oder nachträglich aufgenommen werden.

  • Die Aufhebung endet erst, wenn gar kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Minijob: So funktioniert die Rückkehr in die Rentenversicherung

Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Antrag durch Minijobber beim Arbeitgeber (schriftlich oder elektronisch). Bei Minijobs in Privathaushalten erfolgt die Meldung über das Haushaltsscheckverfahren.

  2. Dokumentation des Eingangs durch den Arbeitgeber (auch im Privathaushalt)

  3. Meldung an die Minijob-Zentrale

  4. Wirksamkeit ab dem Folgemonat nach Antragstellung

Die Minijob-Zentrale kann dem Antrag innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, wird die Änderung wirksam.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Die Zahlung eigener Beiträge bietet erhebliche Vorteile:

  • Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für die Altersrente

  • Anrechnung auf Wartezeiten für Rentenansprüche (Bei Minijobbern, die auch einen Vollzeit-Job haben, werden die Monate für die Wartezeit nicht doppelt angerechnet – jeder Monat zählt nur einmal.)

  • Anspruch auf Rehabilitationsleistungen

  • Zugang zur Erwerbsminderungsrente

  • Möglichkeit der staatlich geförderten Altersvorsorge

  • vollständige Anrechnung des Einkommens bei der Rentenberechnung

Ohne Eigenbeitrag entfällt dieser umfassende Schutz.

FAQ: Rentenversicherung & Minijob

Minijobber im Gewerbe

1. Wie hoch ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung?

Aktuell beträgt er 3,6% des Verdienstes.

2. Kann die Rückkehr mehrfach erfolgen?

Nein, die Aufhebung der Befreiung ist nur einmal möglich.

3. Ab wann gilt die Rentenversicherungspflicht wieder?

Ab dem Monat nach Antragstellung beim Arbeitgeber.

4. Was passiert nach Eingang des Antrags?

Der Antrag wird dokumentiert und an die Minijob-Zentrale gemeldet. Arbeitgeber von gewerblichen Minijobbern müssen für die Änderungsmeldung die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe »1« in der Rentenversicherung erneut anmelden.

5. Wann muss die Änderung umgesetzt werden?

Ab dem Folgemonat nach Antragseingang.

6. Was ist bei mehreren Minijobs zu beachten?

Die Rückkehr muss einheitlich für alle Beschäftigungen erfolgen.

Minijobber in Privathaushalten

1. Warum ist der Eigenanteil höher?

Der Arbeitgeber zahlt einen geringeren Pauschalbeitrag (5 %), daher ist der Eigenanteil höher.

2. Kann auf Rentenversicherung verzichtet werden?

Ja, durch Antrag auf Befreiung – mit Verzicht auf volle Leistungen.

3. Gilt die Rückkehr auch für mehrere Minijobs?

Ja, die Rückkehr gilt immer für alle Minijobs.

4. Wie wird die Änderung gemeldet?

Über das Haushaltsscheckverfahren an die Minijob-Zentrale. Private Arbeitgeber von Minijobbern kreuzen dafür im Änderungsscheck bei »Ihre Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen« die Möglichkeit »Ja« an.

5. Gibt es eine Prüfphase der Minijob-Zentrale?

Ja, sie kann innerhalb eines Monats widersprechen.

6. Gibt es eine rückwirkende Änderung?

Nein, die Änderung gilt nur für die Zukunft.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-ausbildung/rentenversicherung-minijob-rueckkehr-zur-versicherungspflicht-moeglich