Zahnersatz passt nicht? Zahnarzt muss nachbessern dürfen!

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Wer mit dem Zahnersatz, den der Zahnarzt angefertigt hat, unzufrieden ist, sollte diesem in jedem Fall die Chance zur Nachbesserung geben. Wer das nicht tut, sondern umgehend einen anderen Zahnarzt aufsucht, kann keine Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüche mehr geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Unbrauchbarkeit des ursprünglich angefertigten Zahnersatzes eindeutig ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1119/16).

Verhandelt wurde in Dresden über die Klage eines Patienten, für den sein (Ex-)Zahnarzt eine Oberkieferprothese erstellt hatte. Die Prothese war jedoch nicht zu gebrauchen, weil die hier angebrachten Halterungen (Reiterchen zur Verbindung mit den Implantaten) instabil waren. Der enttäuschte Patient ließ sich schließlich, nachdem es auch wegen des Unterkiefers Streit gegeben hatte, von einem anderen Zahnarzt einen passenden Zahnersatz für den Oberkiefer fertigen.

Anschließend verklagte er den Erstbehandler auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von gut 6.000,00 €. Zu Unrecht, befanden die Richter des Dresdener OLG. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. In diesem Fall kämen – so das Gericht – die Regeln des Werkvertragsrechts zur Anwendung. Denn der von dem Kläger geltend gemachte Mangel bezog sich auf die technische Anfertigung der Prothese.

Der Kläger wäre daher vor der Beauftragung eines anderen Zahnmediziners dazu verpflichtet gewesen, dem Erstbehandler unter Fristsetzung eine Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Generell gelte: Erst wenn diese erfolglos verstrichen sei, könne man den Mangel selbst beseitigen (lassen) und ggf. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies regelt § 637 BGB.

Der hier geschilderten Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass es schon böse Worte oder wie im entschiedenen Fall einen heftigen Streit zwischen den Parteien gegeben hat. Auch dann ist – im Regelfall jedenfalls – zunächst eine (sachliche) Aufforderung zur Nachbesserung notwendig.

Die Frist zur Nachbesserung muss allerdings angemessen sein. Was das heißt, lässt sich nicht allgemein sagen. Kann der Mangel mit wenigen Handgriffen erledigt werden oder ist die Nachbesserung mit erheblichem Aufwand verbunden? Im letzten Fall muss natürlich eine längere Frist gewährt werden. Im Zweifelsfall sollte gelten: Die Frist sollte eher großzügig gewählt werden. Im Fall, über den in Dresden entschieden wurde, spielte diese Frage allerdings keine Rolle.

Die skizzierten Regeln gelten auch für handwerkliche Arbeiten. Was das OLG Dresden hier am Beispiel des Zahnersatzes durchdeklinierte, gilt genauso für Reparaturen am Haus, am Wagen oder Fahrrad. Immer gilt der Dreiklang: Fehler konkret benennen – eine angemessene Frist zur Nachbesserung verlangen – und dann erst ggf. selbst bei der Beseitigung aktiv werden.

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