Wann sind Spenden an ausländische Stiftungen absetzbar?

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Spenden sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Bei Spenden an gemeinnützige Organisationen in Deutschland ist das gar kein Problem. Schwieriger wird es bei ausländischen Empfängern: Auch sie müssen die für deutsche Empfänger geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Das bestätigte das FG Düsseldorf in folgendem Fall:

Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und machte die Spende in seiner Steuererklärung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben jedoch nicht an, weil der Spender keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlegte und das Finanzamt daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen konnte.

Das FG Düsseldorf stellte sich jetzt auf die Seite des Finanzamts. Die Richter entschieden, dass eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Nachweispflicht bei Auslandsspenden

Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bestätigten die Richter. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden.

Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus (FG Düsseldorf vom 14.1.2013, 11 K 2439/10 ).

Spenden an Organisationen in Nicht-EU-Staaten nicht abzugsfähig!

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.

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