Sterbegeld: Teuer für Erben, die nicht Hinterbliebene sind

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Wahrscheinlich sind sich die wenigsten Steuerpflichtigen des Unterschieds zwischen Erben und Hinterbliebenen bewusst. Der Unterschied kann aber steuerlich teure Folgen haben – zum Beispiel bei der Auszahlung von Sterbegeld.

So wie in diesem Fall:

Ein Mann verstarb und seine Eltern bekamen von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die "Hinterbliebenen" bestimmt – das sind der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder. Die hatte der Mann aber nicht, und so erhielten seine Eltern die Versicherungsleistung, allerdings begrenzt auf ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro.

Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich dabei um steuerpflichtige Einkünfte der Kategorie sonstige Einkünfte handelt und wollte Einkommensteuer sehen.

Die Eltern des verstorbenen wehrten sich dagegen – leider ohne Erfolg. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.

Zur Begründung führten die Richter aus, auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern – wie hier – keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.

Dem Einwand der Eltern, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018, Az. 15 K 2439/18; Az. Der Revision beim BFH: X R 38/18).

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn inzwischen ist der Fall beim BFH anhängig.

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