Mehr Kündigungs- und Wechselrechte für Stromkunden

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Abgaben, Steuern und Umlagen machen einen Großteil des Strompreises aus. Sie sind vielfach auch für Preissteigerungen verantwortlich. Misslich für Verbraucher: Die Vertragsklauseln etlicher Versorger schlossen bislang ein Sonderkündigungsrecht aus, wenn eine Preissteigerung auf diesen staatlichen Anteil an den Ausgaben zurückzuführen war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch am 5.7.2017: Solche Klauseln sind rechtswidrig. Künftig steht damit Verbrauchern bei jeder Erhöhung des Strompreises ein Sonderkündigungsrecht zu (Az. VIII ZR 163/16).

Der Strompreis ist zwar in den letzten 20 Jahren insgesamt deutlich angestiegen. Doch dies ist fast ausschließlich auf die Steigerung des Anteils für Abgaben, Steuern und Umlagen zurückzuführen. Machten diese Posten noch vor 20 Jahren nur ein Viertel des Verbraucherendpreises aus, so entfällt hierauf nach Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft inzwischen mehr als die Hälfte.

Allerdings: Der reine Strompreis (ohne Abgaben) ist häufig keineswegs gestiegen. Deshalb sahen etliche Stromversorger in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel vor, nach der das normalerweise bei Preiserhöhungen Verbrauchern zustehende Sonderkündigungsrecht nicht gelten sollte, wenn staatliche Kosten wie Steuern, Umlagen oder Abgaben steigen oder neu eingeführt werden. Und diese Kosten – insbesondere die Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG-Umlage) – verändern sich ständig.

Gegen eine solche Klausel des Stromanbieters Stromio hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt. In dessen AGB war geregelt, dass Stromio hoheitlich veranlasste Belastungen dem Kunden weiterreichen darf, ohne dass diesem ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der BGH entschied nun: Solche Klauseln verstoßen gegen § 41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. In solchen Fällen könnten die Verbraucher ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.

Ein Musterbrief, mit dem Verbraucher ggf. auch für die Vergangenheit Preiserhöhungen widersprechen können, findet sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW unter verbraucherzentrale.de.

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