Grundsicherung: Neuer Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge

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Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, darf große Teile seiner zusätzlichen Altersvorsorge behalten, ohne dass die staatliche Hilfe gekürzt wird.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Grundsicherung im Alter. Geregelt ist darin nämlich auch ein neuer Einkommensfreibetrag in der Grundsicherung im Alter und der Sozialhilfe: ein Freibetrag in Höhe von (mindestens) 100,– € und höchstens 208,– € für Alterseinkünfte, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen.

Diese Neuregelung hat zwei Folgen: Zum einen sollten seit Anfang 2018 auch Rentner mit mittelhohen Einkünften prüfen, ob sie durch die Neuregelung erstmals einen Grundsicherungsanspruch haben. Das ist dann möglich, wenn die Betroffenen Altersbezüge haben, die auf freiwilligen Einzahlungen beruhen (etwa eine Riester-Rente).

Zum anderen verändert die Neuregelung besonders bei Arbeitnehmern und Selbstständigen die Grundlagen für eine Altersvorsorge-Planung: Nun lohnt sich die Investition in die Altersvorsorge auch dann, wenn man ohnehin befürchtet, im Alter ein Einkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus zu haben.

So wird ab 2018 gerechnet

Wer im Alter nur eine kleine gesetzliche Rente oder Beamtenversorgung bekommt, darf zusätzlich zur Grundsicherung in jedem Fall bis zu 100,– € monatlich aus freiwilliger Altersvorsorge behalten. Für diejenigen, die etwas höhere Privatrenten beziehen, sind ab dem kommenden Jahr 30 % des Betrags, der 100,– € übersteigt, anrechnungsfrei.

Beispiel: Die monatlichen Einkünfte eines Rentners aus zusätzlicher Altersvorsorge betragen 400,– €. 100,– € davon darf der Betroffene ohnehin behalten. Von den zusätzlichen 300,– € sind (30 % × 300 =) 90,– € anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag in diesem Fall 190,– €.

Wichtig: Der Gesamtfreibetrag darf höchstens 50 % des Eckregelsatzes betragen. Dieser liegt im Jahr 2018 bei 416,– €. 50 % hiervon sind 208,– €.

Begünstigte Altersvorsorge

Die neuen Freibeträge gelten für Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie sonstige private Renten. Auch für den Teil der gesetzlichen Rente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen beruht, gilt der neue Freibetrag. Als »freiwilliger Beitrag« zählt dabei auch die (frei gewählte) Antragspflichtversicherung von Selbstständigen.

Gerade für Frauen, die lange Zeit Teilzeit gearbeitet haben, kann die Neuregelung ein Startschuss zum Abschluss eines Riester-Vertrages sein. Solche Verträge lohnen sich insbesondere für Alleinerziehende oder Familien mit mehreren Kindern.

Für Erben und für diejenigen, deren Kapitallebensversicherung etwa im Alter zwischen 60 und 65 ausläuft, ist Folgendes wichtig: Wer im Alter wahrscheinlich auf die Grundsicherung angewiesen sein wird und in den Jahren vor dem Ruhestand erbt oder zu etwas Geld kommt, sollte das Geld nicht auf die hohe Kante legen, denn Geldvermögen muss später fast völlig aufgebraucht werden, ehe es Hilfe vom Sozialamt gibt. Wer das Geld verrentet, bekommt dagegen eine kleine Zusatzrente, die in den genannten Grenzen anrechnungsfrei ist.

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