Auch Sachspenden sind Sonderausgaben!

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Ihre Kinder sind im EM-Fieber und wollen auch endlich einem Fußballverein beitreten? Das sollten Sie unterstützen und dem Verein vielleicht gleich noch ein paar Fußbälle spenden – das findet auch der Fiskus gut und erkennt Sonderausgaben an!

Nicht nur Geldspenden sind als Sonderausgaben abzugsfähig – auch Sachspenden dürfen Sie in vielen Fällen steuerlich geltend machen: Sachspenden sind steuerlich abziehbar, wenn die gespendete Sache für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet wird (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Dazu gehören

  • die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins und

  • die sogenannten Zweckbetriebe des Vereins, wie z.B. eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird (§ 68 Nr. 6 AO).

Nicht begünstigt sind hingegen Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Dazu gehören z.B. Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.

So ermitteln Sie den Wert einer Sachspende

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts abziehbar. Das ist der Markt- bzw. Verkehrswert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre. Dabei gilt:

  • für neue Gegenstände: Der Wert ist identisch mit dem Einkaufspreis, den Sie gegenüber dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung durch den Kaufbeleg nachweisen können.

  • für gebrauchte Gegenstände: Der Wert wird bestimmt durch den Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle.

Beispiel:
  • Sie spendieren der F-Jugend-Fußballmannschaft Ihres Sohnes zehn neue Fußbälle. Als Wert setzen Sie den Preis an, den Sie dafür im Laden gezahlt haben.

  • Sie spenden dem Fußballverein Ihren alten Sitz-Rasenmäher. Um den Wert zu ermitteln, schauen Sie z.B. im Anzeigenteil Ihrer Zeitung nach, was für einen solchen Rasenmäher noch bezahlt wird.

Vor allem für gebrauchte Kleidung stellen viele Organisationen keine Zuwendungsbestätigungen aus. Grund ist die sogenannte Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Danach haftet die Organisation mit 30 % des bescheinigten Wertes, wenn sie eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt. Und dazu gehört auch eine überhöhte Wertangabe bei Sachspenden.

Sachspenden müssen ganz genau nachgewiesen werden

Bei Sachspenden will es das Finanzamt ganz genau wissen. So gibt es für die Zuwendungsbestätigung einen eigenen verbindlichen Vordruck, in dem der Empfänger genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand machen muss. Zudem muss er darin angeben, welche Unterlagen zur Wertermittlung herangezogen wurden. Das kann ein Gutachten über den aktuellen Wert oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung sein.

Diese Unterlagen muss der Empfänger zusammen mit einer Kopie der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufnehmen.

Spenden Sie mehrere Gegenstände, muss der Empfänger den Marktwert jedes einzelnen Gegenstandes ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung ausweisen, sofern jeder einzelne Gegenstand einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt. Nicht zulässig ist eine unabhängig von Alter und Neuwert durchgeführte Gruppen- bzw. Pauschalbewertung der gespendeten Gegenstände. Eine Sammelzuwendungsbestätigung ohne eine detaillierte Auflistung und ohne Bewertung der einzelnen gespendeten Gegenstände wird das Finanzamt nicht anerkennen.

Machen Sie deshalb eine möglichst genaue Aufstellung der gespendeten Gegenstände mit Bezeichnung, Datum der Anschaffung, ursprünglichem Kaufpreis, Erhaltungszustand und Marktwert. Je genauer die Aufstellung, umso eher wird das Finanzamt sie akzeptieren. Die Angabe eines runden Betrags als Wert der Sachspende sollten Sie vermeiden, denn dies lässt auf eine pauschale Bewertung der Spende schließen (Verfügung der OFD Hannover vom 30.12.1997).

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