Auch private Darlehensausfälle können jetzt die Steuer mindern!

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Seit je her gab es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die absolute Trennung der Vermögens- und der Ertragsebene. Sie sorgte dafür, dass Finanzverwaltung und Verluste auf der Vermögensebene nicht steuermindernd berücksichtigen mussten. Das ist jetzt anders.

Während bisher galt, dass ein ausgefallenes Privatdarlehen als Privatvergnügen verbucht werden muss, hat der BFH jetzt entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Zeitalter der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Mit anderen Worten: Bekommt man sein hingegebenes Geld nicht zurück, dann kann man den Verlust nun sehr wohl mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger ein verzinsliches Privatdarlehen gewährt. Etwa ein Jahr nach der Darlehenshingabe erfolgten bereits keine Zins- bzw. Tilgungsleistungen mehr. Schließlich wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, weshalb der Darlehensgeber den Ausfall seiner Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen wollte.

Das Finanzamt und auch das erstinstanzlich angerufene FG Düsseldorf versagten die Anerkennung des Verlustes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der BFH warf dagegen die bisherige Sicht der Dinge über Bord. Aufgrund der neuen Entscheidung führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre sehr wohl zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, weil die Richter entgegen ihren erstinstanzlichen Kollegen insoweit einen Veräußerungsverlust mit einem Forderungsausfall gleichstellen. Damit gibt der BFH die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf.

Infolge dieses Paradigmenwechsels führt nunmehr jede Rückzahlung einer sonstigen Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, zu einem Verlust, der einem Verlust bei der Veräußerung einer Forderung gleichzustellen ist und somit steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Einzige Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung eines entsprechenden Darlehensverlustes im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist, dass der Forderungsausfall auch tatsächlich endgültig feststeht. Dies bedeutet: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht für eine steuermindernde Verrechnung eines Verlustes grundsätzlich noch nicht aus. Sofern jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder auch aus anderen Gründen definitiv feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgen wird, kann der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet werden (BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15).

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