Achtung, Erbengemeinschaft: Steuerhinterziehung auch bei Nicht-Wissen möglich!

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Jeder Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Was sich zunächst sehr abstrakt anhört, bedeutet konkret: Alle Erben schulden die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.

Mit Blick auf die Festsetzungsfrist bedeutet dies wiederum: Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, ein Miterbe jedoch von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und durch dieses Wissen selbst eine Steuerhinterziehung begeht.

In einem Fall vor dem BFH hat dieser entschieden, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zulasten eines Miterben geht, der von der Steuerhinterziehung definitiv keine Kenntnis hatte. Es gilt daher in solchen Fällen immer das Credo: Mitgefangen, mitgehangen.

Die Details des abgeurteilten Einzelfalles verdeutlichen die Lage: Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter geworden. Die Erblasserin hatte Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland erzielt, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Die Steuererklärung war dabei unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter ihre Kapitaleinkünfte im Ausland in der Einkommensteuererklärung zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt erließ daher gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Verlängerte Festsetzungsfrist gilt für alle Gesamtschuldner

Schon die erste Instanz hatte erklärt, dass die eingetretene Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers und Gesamtschuldners zur Folge hat, dass die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch hinsichtlich des zweiten Gesamtschuldners anzuwenden ist. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof in der oben bereits genannten Entscheidung im Wesentlichen gefolgt.

Zunächst hatten die Richter klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auch dessen Steuerschulden erben. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass gemäß § 1967 BGB die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Dies gilt auch für die Steuerschulden.

Auf die Kenntnis der Miterben kommt es nicht an!

Im vorliegenden Fall ist dabei besonders wichtig: Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften daher immer als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig, ist die abgegebene Steuererklärung zwar grundsätzlich unwirksam. Dies hat aber auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer keine weitere Auswirkung. Erfährt auch nur ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall aufgrund der Regelung in § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (gegebenenfalls auch aufgrund der Demenzerkrankung unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er eine solche Korrektur, begeht er definitiv eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führt im Weiteren unwiderruflich dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf zehn Jahre verlängert. Ganz konkret hebt der BFH dabei hervor, dass dies auch den Miterben trifft, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat, noch von dieser auch nur wusste oder gewusst haben konnte (BFH-Urteil vom 29.8.2017, Az. VIII R 32/15).

Gesamtschuldner bedeutet daher definitiv, dass alle Gesamtschuldner gemeinschaftlich gleich behandelt werden, auch wenn sie für einen gewissen Nachteil nichts können.

URL:
https://www.steuertipps.de/anlegen-vererben-spenden/themen/achtung-erbengemeinschaft-steuerhinterziehung-auch-bei-nicht-wissen-moeglich