Besteuerung ausländischer schwarzer Investmentfonds
Die Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz ist rechtens, entschied das FG Berlin-Brandenburg. Einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit konnte es nicht feststellen.
Geklagt hatte eine US-Amerikanerin, die Einkünfte aus einem US-Investmentfonds erzielte. Der Fonds erfüllte nicht alle im Investmentsteuergesetz (InvStG) vorgeschriebenen Publizitätsanforderungen, beispielsweise wurden die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge nicht bekanntgemacht.
Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
Die Publizitätsanforderungen werden in § 5 Abs. 1 InvStG aufgeführt. Werden sie nicht oder nur zum Teil erfüllt, werden die Erträge nach § 6 InvStG besteuert. Das ist für den Anleger ungünstiger als die normale
Besteuerung:
§ 6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.
Ausländische Investmentfonds, die die Publizitätsanforderungen nicht erfüllen, werden schwarze Investmentfonds genannt.
Regeln gelten sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentgesellschaften
Das Finanzamt wendete im entschiedenen Fall die Besteuerung nach § 6 InvStG an. Das FG Berlin-Brandenburg schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und erklärte, in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG liege keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten.
Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies sei jedoch weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren könnten (FG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2012, 1 K 1159/08 ; Az. der Revision VIII R 27/12).