Vorsorgeverfügung richtig hinterlegen
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Damit die Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird, ist die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister empfehlenswert. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hat mittlerweile die Millionengrenze der Eintragungen überschritten.Der "Fall der Fälle" kann schneller eintreten, als man denkt. Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit können z.B. dazu führen, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Wer dann bereits Vorsorge getroffen und eine entsprechende Vollmacht für einen vertrauten Angehörigen oder Freund erteilt hatte, kann sich sicher sein, dass seine Wünsche erfüllt werden.
Doch selbst, wenn der Bevollmächtigte um seine Befugnisse weiß, benötigt er eine Urkunde, die ihn glaubhaft vor Ärzten und Gerichten ermächtigt. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft, diese Dokumente im Bedarfsfall schnell und unkompliziert zu finden.
Vermeiden Sie, dass ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss
Jeder Amtsrichter, der über eine Betreuung für den Betroffenen entscheidet, kann durch Zugriff über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Liegt eine solche vor, entfällt die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Die Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist zu jeder Zeit und dadurch auch in Eilfällen sehr kurzfristig möglich.
Im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können nicht nur Vorsorgevollmachten, sondern auch Betreuungsverfügungen und mit Vorsorgeurkunden kombinierte Patientenverfügungen registriert werden.
Die Registrierung ersetzt nicht die Erteilung der Vorsorgevollmacht oder die Errichtung der Betreuungsverfügung. Für die Registrierung einer Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie deckt die dauerhafte Registrierung und Auskunft ab. Jeder Bevollmächtigte erhält vom Zentralen Vorsorgeregister einmalig ein Schreiben über die Eintragung seiner Daten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Einwilligung vorliegt oder nicht. |